Die erstmalige automatische Fortschreibung der in § 17 Berufsbildungsgesetz festgelegten Mindestvergütung nach Ende der „Einphasungsstaffel“ mit festen Beträgen ist erfolgt. Diese ist für Auszubildende, die in 2024 die Ausbildung beginnen, anzuwenden.
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung wird beginnend mit dem Ausbildungsjahr 2024 an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Es handelt sich hierbei um die erstmalige automatische Fortschreibung der in § 17 Berufsbildungsgesetz festgelegten Mindestvergütung nach Ende der „Einphasungsstaffel“ mit festen Beträgen.
Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird,
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