Human Resources

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01. Juli 2019

© Coloures-Pic / Adobe Stock

Im Bundesgesetzblatt wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 verkündet. Ab dem 1. Juli 2019 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Am 11. April 2019 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 veröffentlicht und damit die ab 1. Juli 2019 maßgebenden Beträge bekanntgegeben.

Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 1. Juli 2019 laut Bekanntmachung 1.178,59 € (bisher 1.133,80 €). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 443,57 € (bisher 426,71 €) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 247,12 € (bisher 237,73 €) für die zweite bis fünfte Person.

Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2019 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen.

Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit der künftig geltenden Pfändungstabelle finden Mitglieder von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich unter Arbeitshilfen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles