Im Bundesgesetzblatt wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 verkündet. Ab dem 1. Juli 2023 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Am 20. März 2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 veröffentlicht und damit die ab 1. Juli 2023 maßgebenden Beträge bekanntgegeben.
Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt dann 1.402,28 Euro (bisher 1.330,16 Euro). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2023 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen. Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit der geltenden Pfändungstabelle finden Sie hier.