Kontaktpersonen haben sich auch ohne behördliche Anordnung in Quarantäne zu begeben. Dies bringt praktische Fragen für Arbeitgeber mit sich.
Zum 26. Januar 2022 wurde die baden-württembergische Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) erneut angepasst.
Weiterhin beträgt die grundsätzliche Quarantänedauer 10 Tage für Krankheitsverdächtige, positiv Getestete, Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen. In der neuen Verordnung wurden jedoch Anpassungen und Klarstellungen bzgl. der Quarantäneregelungen vorgenommen.
Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Infektionszahlen und der damit verbundenen Überlastung der Gesundheitsämter stellt die Verordnung und die dazugehörigen FAQ klar, dass sich Personen ohne offizielle Aufforderung der Behörden in Quarantäne zu begeben haben, wenn
Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne im Rahmen der Vorausleistung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher muss Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen (positiven) Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.
Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen sind jedoch dann von der Quarantäne befreit, wenn
Positiv getestete Personen können die Quarantäne frühestens am 7. Tag mittels eines negativen Schnelltestergebnisses beenden, sofern sie im Zeitpunkt des Tests mindesten 48 Stunden symptomfrei sind. Für Unklarheiten sorgt der Umstand, dass krankheitsverdächtige Personen eine Quarantäne nur mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses umgehen können. Vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut der Vorordnung an dieser Stelle identisch ist mit der alten Version der CoronaVO Absonderung, bei der eine Quarantäne nur mittels negativem PCR-Test umgangen werden konnte und nicht mittels eines Schnelltest, ist davon auszugehen, dass es sich beim Wortlaut der aktuellen CoronaVO Absonderung um einen redaktionellen Fehler handelt. grosshandel-bw hält Sie über diese Thematik auf dem Laufenden.