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Neue Quarantäneregelungen für Infizierte und Kontaktpersonen

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Kontaktpersonen haben sich auch ohne behördliche Anordnung in Quarantäne zu begeben. Dies bringt praktische Fragen für Arbeitgeber mit sich.

Zum 26. Januar 2022 wurde die baden-württembergische Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) erneut angepasst.

Weiterhin beträgt die grundsätzliche Quarantänedauer 10 Tage für Krankheitsverdächtige, positiv Getestete, Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen. In der neuen Verordnung wurden jedoch Anpassungen und Klarstellungen bzgl. der Quarantäneregelungen vorgenommen.

Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Infektionszahlen und der damit verbundenen Überlastung der Gesundheitsämter stellt die Verordnung und die dazugehörigen FAQ klar, dass sich Personen ohne offizielle Aufforderung der Behörden in Quarantäne zu begeben haben, wenn

  • sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf das Corona Virus getestet worden sind. Der Umstand, dass nunmehr auch ein positives Schnelltestergebnis ausreichend ist, ist auf die Knappheit von PCR-Test zurückzuführen.
  • sie auf ihr PCR-Testergebnis warten (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes getestet wurden).
  • sie einen Haushalt mit einer positiv getesteten Person teilen
  • oder als enge Kontaktperson eingestuft werden.

Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne im Rahmen der Vorausleistung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher muss Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen (positiven) Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.

Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen sind jedoch dann von der Quarantäne befreit, wenn

  • sie zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab der letzten Impfung zurückliegt,
  • sie als genesene Person einzustufen sind, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
  • es sich um eine geimpfte Person handelt, die eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oder
  • es ich um eine genesene Person handelt, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Positiv getestete Personen können die Quarantäne frühestens am 7. Tag mittels eines negativen Schnelltestergebnisses beenden, sofern sie im Zeitpunkt des Tests mindesten 48 Stunden symptomfrei sind. Für Unklarheiten sorgt der Umstand, dass krankheitsverdächtige Personen eine Quarantäne nur mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses umgehen können. Vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut der Vorordnung an dieser Stelle identisch ist mit der alten Version der CoronaVO Absonderung, bei der eine Quarantäne nur mittels negativem PCR-Test umgangen werden konnte und nicht mittels eines Schnelltest, ist davon auszugehen, dass es sich beim Wortlaut der aktuellen CoronaVO Absonderung um einen redaktionellen Fehler handelt. grosshandel-bw hält Sie über diese Thematik auf dem Laufenden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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