Die neue Corona-Verordnung wirft Fragen zur Reichweite der FFP2-Maskenpflicht in Großhandelsbetrieben auf.
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 11. Januar 2022 eine Anpassung der Corona-Verordnung beschlossen. Seit dem 12. Januar 2022 gelten nun Sonderregelungen insbesondere zur Maskenpflicht.
Grundlage der Regelung ist, dass die Alarmstufe II vorerst bis zum 01. Februar 2022 weitergilt. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen in Innenbereichen, in denen bereits Maskenpflicht besteht, Personen ab 18 Jahren grundsätzlich eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die neue Regelung offensichtlich lediglich die Frage betrifft, welche Art von Maske zu tragen ist. Es werden jedenfalls keine Bereiche neu definiert, in denen bislang Maskenpflicht überhaupt nicht bestand.
Für Großhändler ist nun entscheidend, inwiefern sie in Bezug auf Arbeitnehmer, Kunden oder Besucher verpflichtet sind, auf die FFP2-Maskenpflicht Rücksicht zu nehmen.
In Ansehung der Entwicklungen der Omikron-Variante ist verständlich und richtig, dass von der Politik schnell gehandelt werden musste. Allerdings ist der neuen Corona-Verordnung anzusehen, dass sie in Windeseile erstellt wurde und damit auch erhebliche Fragen bis hin zu Widersprüchen aufwirft.
Wichtig ist vor allem, dass die FFP2-Maskenpflicht nicht in Arbeits- und Betriebsstätten gilt. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, egal in welchen Bereichen des Großhandelsunternehmens, weiterhin nicht die neue Corona-Verordnung, sondern die bereits bestehende Corona-Arbeitsschutzverordnung Gültigkeit besitzt. Danach ist insbesondere das Hygienekonzept des Arbeitgebers für die Frage der Maskenpflicht entscheidend. Arbeitnehmer können deshalb weiterhin durch andere gleichwertige Maßnahmen, wie beispielsweise Plexiglasscheiben oder sonstige Raumabtrennungen, vor einer Infektion geschützt werden. Im Rahmen des Hygienekonzepts des Arbeitgebers können zusätzlich auch Informationen, wie 2G-Nachweise Berücksichtigung finden. Soweit nach dem Hygienekonzept eine Maskenpflicht für Arbeitnehmer des Großhändlers normiert wird, besteht weiterhin kein Zwang zum Tragen von FFP2-Masken, sondern das Tragen von medizinischen Masken kann weiterhin ausreichend sein.
Dies kann zu dem auf den ersten Blick unlogischen Ergebnis führen, dass Kunden im Großhandelsunternehmen möglicherweise in gewissen Bereichen FFP2-Masken tragen müssen, während ihnen der Verkäufer des Unternehmens bzw. der Berater des Unternehmens mit medizinischer Maske gegenübertritt. Dieses Ergebnis trägt jedenfalls auch der Tatsache Rechnung, dass aus medizinischen bzw. gesundheitlichen Gründen beim Tragen von FFP2-Masken zwingend Pausen einzulegen sind. Mitarbeiter dazu zu verpflichten, dauerhaft acht Stunden am Tag eine FFP2-Maske zu tragen, wäre schon aus diesem Grund ausgeschlossen.
In welchen Bereichen des Großhandelsunternehmens besteht nun aber FFP2-Maskenpflicht für Externe?
Nach den FAQ, die hier eingesehen werden können, besteht die FFP2-Maskenpflicht für Kunden in Arbeits- und Betriebsstätten wohl dann, wenn diese Arbeits- und Betriebsstätten als geschlossene Räume für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr bestimmt sind bzw. wenn der Abstand von 1,5 m nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Dies kann nicht bereits generell dann der Fall sein, wenn der Großhändler Kunden oder sonstige Gäste empfängt. Hier gilt weiterhin die Einschätzung, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Hausrechts und seines Hygienekonzepts in der Lage ist, insbesondere durch Abstandsregeln auch anderweitigen Schutz zu gewährleisten. Nichtdestotrotz bleibt es natürlich jedem Unternehmen unbenommen, auch schärfere Regeln zu fordern.
Interessant wird die Frage jedoch dort, wo der Großhändler Ladengeschäfte bzw. Ausstellungen betreibt, in denen Kunden und sogar Endverbraucher ohne Vorankündigung die Räumlichkeiten betreten. In solchen Fällen muss wohl davon ausgegangen werden, dass diese Räume für den Publikumsverkehr bestimmt sind und dort für Kunden dann auch die FFP2-Maskenpflicht besteht. Denn hier wird das Ansteckungsrisiko neben den im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, noch um eine weitere meist unbestimmbare Größe an Personen erweitert. Betreibt ein Großhändler jedoch bspw. eine Ausstellung, in der er lediglich Kunden mit Termin berät, ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um einzelhandelsähnliche Räumlichkeiten handelt, die der Öffentlichkeit oder dem Publikumsverkehr bestimmt sind. Durch die Vorankündigung und das Hygienekonzept des Arbeitgebers sind auch hier Regelungen notwendig und möglich im Rahmen des Hygienekonzepts möglich, die eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht rechtfertigen.
Für Rückfragen steht das Team von grosshandel-bw jederzeit gerne zur Verfügung.