Außenwirtschaft

Neue Regeln zur Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Welche Veränderungen folgen daraus für Arbeitgeber?

Trotz des am 24. Dezember 2020 getroffenen Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kam es zum Jahreswechsel zu großen Veränderungen.

Seit 01. Januar 2021 bilden die EU und das Vereinigte Königreich zwei getrennte Märkte mit verschiedenen Regulierungs- und Rechtsräumen. Das wirkt sich zum Beispiel auf den Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr aus.

Zusammenfassend ergeben sich nun nachfolgende arbeitgeberrelevante Veränderungen:

  • Seit dem 1. Januar 2021 werden die Regeln des Binnenmarktes und der Zollunion nicht mehr auf das Vereinigte Königreich angewendet.
  • Insbesondere enden die Personenfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
  • Das neue Handels- und Kooperationsabkommen umfasst nur wenige Mobilitätsregeln. Es beinhaltet keine allgemeinen Regeln für die Einreise, die Beschäftigung oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
  • Personen, die sich ab dem 1. Januar 2021 langfristig im Hoheitsgebiet des anderen Vertragspartners aufhalten oder dort eine Beschäftigung aufnehmen wollen und deren Rechte nicht durch das – teilweise weiterhin geltende – Austrittsabkommen geschützt sind, unterliegen grundsätzlich den nationalen Vorschriften für Drittstaatsangehörige.

 

Nachfolgende Bereiche des Handels- und Kooperationsabkommens sind für Arbeitgeber von besonderer Relevanz und daher näher zu betrachten:

  1. Da der freie Dienstleistungsverkehr seit 01. Januar 2021 entfallen ist, müssen Dienstleistungsanbieter nun die Vorschriften des jeweiligen Staates erfüllen. Aus dem Handels- und Kooperationsabkommen folgen jedoch Verbote verschiedener Beschränkungen, Verpflichtungen zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung sowie sektorspezifische Regelungen. Die zulässigen Ausnahmen sind in Annex SERVIN 1 und 2 enthalten.
  2. Vertragliche Dienstleistungserbringer („mode 4“), die mindestens ein Jahr in ihrem Geschäftsfeld tätig sind und mindestens über drei Jahre Berufserfahrung verfügen, dürfen sich maximal zwölf Monate im jeweils anderen Hoheitsgebiet aufhalten.
  3. Konzerninterne Entsendung von Beschäftigen können weiterhin erfolgen, sofern diese für mindestens ein Jahr (Beschäftigte mit Führungstätigkeiten und Spezialisten) oder sechs Monate („trainee employee“) im Unternehmen beschäftigt waren und sich nicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten. Beschäftigte mit Führungstätigkeiten und Spezialisten dürfen für maximal drei Jahre/„trainee employees“ für maximal ein Jahr entsandt werden. Näheres regeln die Bestimmungen im Annex SERVIN-3.
  4. Dienstreisen und kurzfristige Geschäftsaufenthalte sind für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zulässig. Allerdings ist der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an die allgemeine Öffentlichkeit grundsätzlich nicht erlaubt. Annex SERVIN-3 zählt die erlaubten Aktivitäten auf. Hierzu zählen unter anderem die Teilnahme an Besprechungen, Messebesuche, Fortbildungen sowie der Abschluss von Verträgen.
  5. Visafreies Reisen wird grundsätzlich für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gewährleistet.
  6. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde im gleichlautenden Protokoll festgelegt. Dieses Protokoll gilt für eine Dauer von 15 Jahren. Die Regeln gelten für jene Personen, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befinden. Geregelt wurde darin unter anderem:
  • Die meisten Leistungen der Verordnung 883/2004/EG bleiben erhalten. Es entfallen jedoch die Familienleistungen. Das Protokoll gilt auch nicht für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die im Teil 1 vom Annex SSC-1 aufgelistet sind. Gleiches gilt für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die im Teil 2 vom Annex SSC-1 aufgelistet sind.
  • Die Koordinierungsregeln der Verordnung 883/2004/EG werden weiterhin angewandt. Hierzu gehören: Gleichbehandlung, Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen sowie die Aufhebung der Wohnortklauseln.
  • Eine Doppelverbeitragung wird vermieden, indem Personen nur den Rechtsvorschriften eines Vertragspartners bzw. Mitgliedstaates unterliegen. Dies sind grundsätzlich die Rechtnormen des Beschäftigungsstaat oder ausnahmsweise diejenigen des Wohnstaates.
  • Hinsichtlich Entsendungen können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie von den allgemeinen Regeln des anwendbaren Rechts abweichen und ihre Rechtvorschriften auch für Personen anwenden wollen, die in das Vereinigte Königreich entsendet werden. Genaue Ausführungen finden sich m Titel II vom Annex SSC-7. Die Ausnahmeregelung gilt für EU-Mitgliedstaaten.
  • Beschäftigte unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit verübt wird. Andernfalls gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber registriert ist. Arbeitet der Beschäftigte für mehrere Arbeitgeber, die in verschiedenen Staaten registriert sind, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates.
  • A1-Bescheinigungen und andere Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls ausgestellt wurden, geltend für einen noch unbestimmten Zeitraum vorübergehend weiter. Bescheinigungen, die während des Inkrafttretens ausgestellt wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf weiter. Näheres regelt Annex SSC-7.
  • Der betroffene Staat darf im Einklang mit nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Drittstaatsangehörige eine Gebühr („health fee“) verlangen. Das Vereinigte Königreich sieht dies vor.
  1. Die EU-Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen entfallen. Es gelten die nationalen Regelungen zur Anerkennung von Qualifikationen für Drittstaatsangehörige.
  2. Aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens dürfen die EU und das Vereinigte Königreich zwar grundsätzlich selbständig Regelungen erlassen, das Schutzniveau bestimmen und Ihre Gesetze – im Einklang mit internationalen Verpflichtungen – verändern. Das bisherige Niveau des gemeinsamen Standards darf jedoch hierdurch nicht abgesenkt werden. Das gilt zum Beispiel für Grundrechte am Arbeitsplatz, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, faire Arbeitsbedingungen, Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene sowie für Beschäftigungsstandards.
  3. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten wird das Vereinigte Königreich zunächst für eine Übergangsphase nicht als Drittstaat im Sinne Unionsrecht betrachtet. Diese Übergangsphase endet entweder mit einer Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission oder nach Ablauf von vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens. Letzte Regelung kann um zwei Monate verlängert werden.

 

Das Handels- und Kooperationsabkommen sorgt für zahlreiche Veränderungen, auf die die Unternehmen beider Vertragsparteien nun reagieren müssen. Insbesondere in den Bereichen der Entsendung, in der Dienstleistungserbringung sowie bei den Qualifikationsbestimmungen werden die Veränderungen deutlich spürbar sein. Trotzdem zeigt das Abkommen, dass die EU und das vereinigte Königreich auch weiterhin enge Partner sind, die sich der Verantwortung bewusst sind, dass Ihre Unternehmen und deren Arbeitnehmer auf eine intensive Zusammenarbeit angewiesen sind.

Der vorläufige Text zum Handels- und Kooperationsabkommen ist unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:22020A1231(01)&from=EN abrufbar.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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