„Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Gruppen vor Covid-19“, so der Titel des neuen Corona-Gesetzes der Bundesregierung. Was verbirgt sich dahinter und was müssen Arbeitgeber wissen?
Am 16. September 2022 wurde das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Gruppen vor Covid-19“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält auch zahlreiche relevante Regelungen für Arbeitgeber.
grosshandel-bw fasst sie wie folgt zusammen:
1: Regelung zu Betriebsversammlungen, Einigungsstellen u.a.
Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen dürfen seit dem 17.09.2022 wieder mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Das gleiche gilt für Einigungsstellen. Die Neuregelung des § 129 BetrVG ist zunächst bis zum 07.04.2023 befristet.
2. Das Verhältnis zwischen Quarantäne und Urlaub
Lange war nicht klar geregelt, wie sich eine Quarantäne auf den zeitgleich gewährten Erholungsurlaub auswirkt. Da nicht jede Quarantänepflicht mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergeht und viele Arbeitnehmer während der Quarantäne auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrem Arbeitgeber einreichten, war es für die Praxis denklogisch richtig, dass die allgemeine Anrechnungsregelung des § 9 BUrlG hier weder direkt noch analog zur Anwendung kommen sollte. So sahen es auch viele Arbeitsgerichte und bestätigten die Arbeitgeber darin, dass der gewährte Erholungsurlaub trotz Zusammentreffens mit einer Quarantäneanordnung erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat.
Nun wurde der Gesetzgeber allerdings tätig und regelt in § 59 Abs. IfSG mit Wirkung seit 17.09.2022, dass Quarantänezeiten nicht auf den Erholungsurlaub abgerechnet werden dürfen. Das Gesetz betrachtet Quarantänezeiten für die Zukunft pauschal und missachtet nicht den für die Erreichung des Erholungszwecks grundlegenden Unterschied, ob der Betroffene arbeitsunfähig ist oder nicht.
Diese praxisferne Neuerung des Gesetzgebers sorgt leider wieder für Kopfschütteln.
3. Verlängerung der Kinderkrankgeldregelung in § 45 Abs. 2a SGB V bis 07.04.2023
Die befristete Regelung des Kinderkrankengeldes wurde über den 23.09.2022 hinaus bis zum 07.04.2023 verlängert. So können Eltern ihre Kinder auch weiterhin länger unter Nutzung des Kinderkrankengeldes betreuen.
4. Verlängerung der Sonderreglungen im Pflegezeit- und Familienzeitgesetz bis 30.04.2023
Auch die befristeten Sonderreglungen zum Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz wurden über den 31.12.2022 bis zum 30.04.2023 verlängert.
5. Bundesweite Schutzmaßnahmen ab 01.10.2022 bis 07.04.2023
Ab dem 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 gelten weiterhin bundesweit Schutzmaßnahmen, darunter zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht für Personen über 14 Jahren im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patienten und Besucher in Arzt- und Zahnarztpraxen. Im Luftverkehr entfällt jedoch die Maskenpflicht.
6. Optionale verschärfende Maßnahmen für die Länder ab 01.10.2022 bis 07.04.2023
Darüber hinaus können die Länder für die Zeit verschärfende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten, wie z. B. Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Schulen und Kindestageseinrichtungen oder Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist.
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Region anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können dort noch weitergehende verschärfte Maßnahmen angeordnet werden, wie z. B. Maskenpflicht/Abstandspflicht bei Veranstaltungen, Personenobergrenzen, Hygieneschutzkonzepte für Groß- und Einzelhandel, für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
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