Einfuhren sind ab 1. Januar 2022 nur mit vollständiger Zollanmeldung möglich.
Das Vereinigte Königreich plant ab dem 1. Januar 2022 für alle Einfuhren nach Großbritannien (GB) die Einführung vollständiger Zollanmeldungen und Zollkontrollen. Die Einführung auf britischer Seite wird auch für deutsche Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf die Ein-und Ausfuhrprozesse im grenzüberschreitenden Warenverkehr haben.
Die wesentlichen Änderungen in Kürze:
Für aus der EU eingeführte Waren soll ab dem 1. Januar 2022 auf britischer Seite verpflichtend eine vollständige Zollanmeldung bzw. Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben werden.
Für die Einfuhr von Waren soll es zwei Verfahren geben, das Prelodgement Model und das Temporary Storage Model.
Das Prelodgement Model bzw. das Goods Vehicle Management System (GVMS) soll nach britischen Angaben mit dem ICS-System der EU vergleichbar sein. Ziel sei es, den Warenfluss aufrecht zu erhalten und ggf. notwendige Zollkontrollen durchführen zu können. Dazu sei durch die Wirtschaftsbeteiligten sicherzustellen, dass alle Waren vor ihrer Verschiffung über die entsprechenden Anmeldungen (MRN) verfügen. Das Vorliegen der Anmeldungen soll durch GB bzw. durch die „ferry/port operators“ überprüft und bei fehlender Anmeldung die Verladung nach GB verweigert werden. Die Prüfung der Anmeldung (einschließlich Risikoanalyse) soll während der Überfahrt stattfinden, so dass vor Ankunft in GB mitgeteilt werden kann, ob die Waren überlassen oder einer Kontrolle unterzogen werden. Physische Warenkontrollen sollen ausschließlich in GB erfolgen. Sollte keine entsprechende Anmeldung vorliegen, werde eine Verschiffung nach GB abgelehnt.
Temporary Storage Model: aus der EU eingeführte Waren können auf GB-Seite vorübergehend bis zu 90 Tage unter zollamtlicher Überwachung im Ankunftshafen gelagert werden, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder anderweitig zollrechtlich behandelt werden. Nach dem Verständnis der deutschen Generalzolldirektion würde beim Temporary Storage Model ebenfalls das Vorliegen einer Anmeldung (MRN) auf EU-Seite vor Verschiffung überprüft.
Die Wahl des Verfahrens soll auch davon abhängen, welches Modell der jeweilige britische Hafen anbietet, über den die Waren eingeführt werden (eine erste Übersicht über die britischen Häfen und das jeweils beabsichtigte Modell findet sich in der aktuellen Fassung des Border Operating Model). Ein kurzfristiges Umrouten von Waren zu einem anderen Hafen sei möglich; ein Wechsel von einem Modell in das andere setze jedoch weitere Angaben/Formalitäten voraus.
Die neueste Fassung des Border Operating Model und weitere Informationen sind veröffentlicht unter: https://www.gov.uk/government/publications/the-border-operating-model
Diese und weitere Informationsseiten des britischen Zolls sind auch bei der deutschen Zollverwaltung verlinkt unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/Brexit-Zoll/brexit-zoll_node.html
Das Schreiben der Generalzolldirektion an die Spitzenverbände mit weiteren Informationen zu den Änderungen finden Verbandsmitglieder hier zum Download bereit.