Zwei Verlängerungen in Sicht: Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022 und Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld rückwirkend bis 30. Juni 2022.
Dies sieht der Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld aus dem BMAS vor.
Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 diesen Entwurf einer Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen (siehe unter Downloads). Danach sollen die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld – verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent und Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden – um drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert werden.
Der Verordnungsentwurf enthält folgende Regelungen:
Diese Regelungen sollen auch für Betriebe gelten, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Nach dem 30. September 2022 würden wieder die normalen Kurzarbeitergeldregelungen gelten.
Hintergrund dieser Maßnahme sind kurzfristige Lieferkettenstörungen aufgrund des Ukraine-Krieges. Durch die Verordnung soll den Betrieben Planungssicherheit bis Ende des dritten Quartals verschafft werden (siehe Pressemitteilung des BMAS vom 22.06.2022 unter Downloads).
Folgende Regelungen sollen nicht verlängert werden:
2. Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
Des Weiteren wird die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, um sechs Monate bis 30. Juni 2022 rückwirkend verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung (23.06.2022) in Kraft. Die Steuerfreiheit des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld war zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen.
Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
Der ab dem 1. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Rechtsgrundlage ist § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Unterbleibt eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs, so kann eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.