Auszahlungsstart ist der 26. Oktober, doch kann die Prämie auch an einen Stichtag gekoppelt werden? Oder ist die Rückzahlung vereinbar? grosshandel-bw fasst spannende FAQ zu den Auszahlungsmodalitäten zusammen.
grosshandel-bw berichtete hier bereits zur kommenden Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro. Mit etwas Verspätung und wohl auch leider nach Abschluss des üblichen Rechnungslaufs vieler Unternehmen kann die Auszahlung nun ab 26. Oktober beginnen.
Die sogenannte „konzertierte Aktion“ der Bundesregierung hatte im September eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu einer „Inflationsausgleichsprämie“ beschlossen. Nachdem am 7. Oktober auch der Bundesrat zugestimmt hat, wurde diese Änderung als Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022 nun am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Regelung zur Inflationsausgleichsprämie sieht Folgendes in § 3 Abs. 1 Nr. 11c EStG vor:
Gewährung der Inflationsausgleichsprämie auf freiwilliger Basis zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
In der Zwischenzeit haben sich weitere spannende Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie ergeben, die grosshandel-bw wie folgt zusammenfassend beantwortet:
1. Darf die Prämie nach dem Arbeitsvolumen differenziert ausbezahlt werden?
Ja, nach unserer Einschätzung ist davon auszugehen, dass eine anteilige Auszahlung bemessen nach dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zulässig sein dürfte. Die Freiwilligkeit der Leistung eröffnet dem Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen er die Höhe der Sonderzahlung in Abhängigkeit vom Arbeitsvolumen der Beschäftigten festlegen kann.
2. Muss die Prämie in einer Einmalzahlung geleistet werden oder sind auch ratierliche Auszahlungen möglich?
Eine ratierliche Auszahlung ist möglich. In der Begründung der Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf heißt es dazu, dass bei einer Gewährung von mehreren Leistungen im begünstigten Zeitraum (derzeit bis Ende Dezember 2024) die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro gilt, demnach können mehrere Auszahlungen vereinbart und geleistet werden.
3. Ist es erlaubt die Prämie mit einem Stichtag für die Auszahlung oder das Entstehen des Anspruchs zu verknüpfen?
Aus der Begründung des Entwurfs folgt, dass an den Zusammenhang zwischen der Gewährung der Prämie und Preissteigerungen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Die Vereinbarung kann daher unserer Einschätzung nach grundsätzlich an weitere Voraussetzungen, wie einen Stichtag, geknüpft werden.
4. Ist es erlaubt neu eingestellte Arbeitnehmer von der Prämie auszuschließen?
Wie erwähnt handelt es sich bei der Auszahlung der Prämie um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ihm steht deshalb nach unserer Einschätzung auch die Entscheidung darüber offen, allein die bereits bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit der Prämie zu begünstigen.
Nach § 3 Nr. 11c EStG ist Anknüpfungspunkt für die Inflationsausgleichsprämie der Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die Zweckbestimmung ist die Abmilderung von Belastungen durch die aktuell steigenden Lebenshaltungskosten. Es ist daher als sachgerecht anzusehen, dass ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag vor der Auszahlung dieser Prämie bestehen muss. Der Arbeitgeber / die Tarifvertragsparteien können die Anspruchsvoraussetzungen somit für die Zahlung festlegen und bspw. mit einer Stichtagsregelung Arbeitnehmer ausschließen, die zum Auszahlungszeitpunkt neu eingestellt worden sind.
Darüber hinaus ist es nach unserer Einschätzung möglich, die Zahlung an eine zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Beschäftigung beim Arbeitgeber zu knüpfen, die zum Auszahlungszeitpunkt erfüllt sein muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind solche Stichtagsregelungen mit ihrer notwendigen Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags und Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint.
Die Vereinbarung einer Stichtagsregelung, die als Anspruchsvoraussetzung eine längere Dauer der Betriebszugehörigkeit vorsieht (z. B. Wartezeit bzw. Vorbeschäftigung als Anspruchsbedingung), dürfte ebenso möglich sein. Wird jedoch ein sehr weit in die Vergangenheit zurückliegender Zeitraum gewählt, besteht das Risiko, dass die Prämie ihren Charakter in eine allgemeine Prämie für Betriebstreue wandelt und dadurch die vom Gesetz vorgesehene auf die Inflation bezogene Abgabenprivilegierung hinterfragt wird. Wo diese Grenze zu ziehen ist, ist derzeit noch offen. Je länger der Zeitraum, desto wahrscheinlicher wird die kritische Betrachtung.
5. Kann eine Stichtagregelung auch zukunftsbezogen sein und mit einer Rückzahlungsklausel verbunden werden?
Bei zukunftsbezogenen Stichtagsregelungen entfällt der Prämienanspruch im Nachhinein, weil das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag endet. Der Arbeitnehmer muss dann die Prämie ganz oder teilweise zurückzahlen. Auch hier wird der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit gebunden und zumindest auch seine Betriebstreue honoriert. Je nach Ausgestaltung und Länge des maßgeblichen Zeitraums nach Auszahlung der Prämie besteht auch hier das Risiko, dass bei einer Überprüfung nicht mehr der Ausgleich von inflationsbedingten Belastungen als im Vordergrund stehend, sondern der Betriebstreue-Zweck als überwiegend gewertet wird.
Die Rechtsprechung des BAG zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld mit Mischcharakter und das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburgs zur Rückzahlung einer Corona-Prämie sprechen aus unserer Sicht nicht gegen eine Rückzahlungsklausel bei einer Inflationsausgleichsprämie. Das Arbeitsgericht Oldenburg hatte festgestellt, dass die Corona-Prämie „zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert“ und deshalb eine Rückzahlungsklausel mit einer Bindungsdauer von 12 Monaten als unwirksam bewertet (Urteil vom 25. Mai 2021 – 6 Ca 141/21). Die Corona-Prämie sollte die unter besonderen Belastungen erbrachte Arbeitsleistung in Pandemiezeiten honorieren und hatte damit auch den Charakter einer Leistungsprämie. Die Inflationsausgleichsprämie honoriert dagegen nicht die unter besonderen Erschwernissen erbrachte Arbeitsleistung, sondern dient zur Abmilderung der Belastung durch gestiegene Verbraucherpreise. Eine Rückzahlung erscheint vor diesem Hintergrund deshalb nach unserer Einschätzung grundsätzlich möglich, sofern die Bindung einen angemessenen Bindungszeitraum nicht übersteigt. Je höher der jeweilige Zahlungsbetrag ausfällt, desto länger dürfte ein zulässiger Rückzahlungszeitraum sein.
Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf unserer Einschätzung. Aufgrund der Aktualität der Inflationsausgleichsprämie liegt derzeit noch keine einschlägige Rechtsprechung vor.
Es ist davon auszugehen, dass das Instrument der Inflationsausgleichsprämie auch Gegenstand der anstehenden Tarifverhandlungen im Groß- und Außenhandel sein wird. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Zahlungen, die im Bezugszeitraum 3.000 EUR übersteigen, versteuert und verbeitragt werden müssen.
Insbesondere tarifgebundene Unternehmen sollten, sofern sie bereits vor der Tarifrunde bzw. vor einem Tarifabschluss von der Inflationsausgleichsprämie Gebrauch machen wollen, bitte unbedingt vorher Kontakt zum Team von grosshandel-bw aufnehmen, um Folgeproblemen vorzubeugen!
Wir unterstützen unsere Mitglieder gerne bei der Erstellung des Begleitschreibens. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Team.
Über weitere Entwicklungen hält Sie grosshandel-bw auf dem Laufenden.