Das Bundesministerium der Finanzen aktualisiert das Anwendungsschreiben zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezug – grosshandel-bw fasst zusammen.
Schon mit dem Jahressteuergesetz 2019 hatte der Bundestag und Bundesrat bereits die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem steuerfreien Sachbezug gesetzlich neu geregelt. Seitdem regelt § 8 Abs. 1 S. 2 EStG steuerpflichtige Geldleistungen (z. B. zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder Geldsurrogate) und § 8 Abs. 1 S. 3 EStG steuerfreie Sachbezüge (z. B. Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen).
Das ursprüngliche Anwendungsschreiben des BMF vom 13. April 2021 wurde nun zum 15. März 2022 nochmal aktualisiert. Das aktualisierte Anwendungsschreiben steht Mitgliedern des Verbandes zum Download zur Verfügung.
grosshandel-bw macht auf folgende Aktualisierungen aufmerksam:
- Anhebung des Höchstbetrags der monatlichen Steuerfreigrenze auf 50 Euro bei Gutscheinen und Geldkarten seit 01. Januar 2022 (vgl. S. 2, Rn. 4. und S. 6, Rn. 15 des Anwendungsschreibens).
- Ergänzende Klarstellung zu den Akzeptanzstellen eines Gutscheins (S. 3, Rn. 10 des Anwendungsschreibens). Denn eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Sachbezugs ist die Akzeptanzstelle des Gutscheins oder der Geldkarte. Diese müssen sich für die Steuerfreiheit zum Beispiel auf Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde einer bestimmten inländischen Region (meist mehrere benachbarte Städte oder Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.
- Ergänzungen, welche Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 EStG zählen. So werden zum Beispiel Gutscheine als Geldleistung betrachtet, wenn sich diese für den Erwerb anderer Gutscheine oder Geldkarten eignen und/oder wenn sie für den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen geeignet sind (S. 8, Rn. 24).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.