Dank verbandsübergreifender Initiative bleibt der Großhandel trotz der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes von weiteren Einschränkungen ausgenommen.
Am 21.04.2020 beschloss der Bundestag die sog. „Notbremse“ (Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite), mit den nun bundesweit einheitlichen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Über die geplanten Folgen informierte grosshandel-bw bereits.
Inhaltlich wird das Infektionsschutzgesetz um § 28 b IfSchG ergänzt. Das Gesetz tritt am 23. April in Kraft, die Notbremse entfaltet ihre Wirkung jedoch erst ab Samstag, 24. April 2021.
Für viel Verunsicherung sorgte der Umstand, dass zunächst der Großhandel in den vorherigen Gesetzesentwürfen nicht erwähnt wurde und in einer anfänglich als final erachteten Fassung des Entwurfs sogar die Schließung des gesamten Handles bei einer Inzidenz von über 200 drohte, wovon der Großhandel nicht ausdrücklich ausgenommen war.
Dank der Initiative des BGA auch im Namen von grosshandel-bw konnte mit dem Bundeskanzleramt in der Beschlussfassung des federführenden Gesundheitsausschusses des Bundestags eine Ergänzung und Klarstellung im Gesetzestext erreicht werden. Von dem Öffnungsverbot in § 28b Absatz 1 Nr. 4 ist der Großhandel nun ausdrücklich ausgenommen. In der Begründung im Ausschussbericht hierzu heißt es, dies diene dazu, dass Gewerbetreibende sich weiterhin mit Waren eindecken könnten, soweit dies zur Aufrechterhaltung von weiterhin zulässigen Angeboten erforderlich sei.