Lobby und Politik

Notbremse im November

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Boris Behringer

Hauptgeschäftsführer
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Teil-Lockdown ab 02. November beschlossen.

In ihrer Telefonkonferenz am 28.10.2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollen am 2. November 2020 in Kraft treten und werden bis Ende November befristet. Die Umsetzung erfolgt durch die Bundesländer. Thüringen hat bereits einen Parlamentsvorbehalt eingebracht. Nach Ablauf von zwei Wochen sollen neue Beratungen stattfinden, um die erreichten Ziele zu beurteilen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

 

  1. Der Beschluss umfasst in einigen Punkten arbeitsrechtliche Fragestellungen. Das beinhaltet folgende Maßnahmen:
  • Arbeitgeber müssen angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie der betrieblichen Pandemieplanung ihr Hygienekonzept nochmals anpassen.
  • Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und zu Kunden sind zu vermeiden.
  • Arbeitgeber werden aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, “Heimarbeit” oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen.
  • Identifikationsketten im Betrieb sind schnell zu identifizieren.

 

  1. Darüber hinaus gelten ab dem 2. November im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
    • Finanzielle Entschädigung für die von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen.
    • Verlängerung der bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen.
    • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Dazu gehören auch Bars und ähnliche Einrichtungen. Davon ausgenommen sind Kantinen sowie die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen.
    • Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
    • Der Einzelhandel bleibt geöffnet. Es ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
    • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet.
    • Auf private Reisen und Besuche sollte verzichtet werden.
    • Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören z. B. Theater sowie Schwimmbäder und Fitnessstudios.
    • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
    • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen und Friseurbetriebe.
    • Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bleiben geöffnet.
    • Besondere Schutzmaßnahmen für Krankenhäuser, Pflegeheime und Senioren- und Behinderteneinrichtungen, wie z. B. regelmäßige Testungen von Bewohnern bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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