Ist über einen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung bei einer beabsichtigten Umsetzung dieser Person zu beteiligen.
Ende Januar hatte das BAG entschieden, dass die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung erst ab einer Entscheidung über einen Gleichstellungsantrag bestehen.
Nachdem eine Mitarbeiterin des Jobcenters, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist, im Februar 2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte, setzte sie ihr Arbeitgeber im November 2015, für die Dauer von 6 Monaten, in einem anderen Team ein, ohne hierüber die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu unterrichten. Im April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Mitarbeiterin rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gleich.
Während die Schwerbehindertenvertretung die Ansicht vertrat, sie sei in einem solchen Fall auch vorsorglich zu unterrichten und anzuhören, urteilte das BAG gegenteilig. Ein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX besteht nur, sofern es sich um einen einzelnen oder eine Gruppe von schwerbehinderten Menschen handelt. Ob eine Person als schwerbehindert oder deren gleichgestellt anzusehen ist, steht erst mit der Bekanntgabe des Gleichstellungsbescheides durch die Bundesagentur für Arbeit fest. Für die Schwebezeit zwischen Gleichstellungsantrag und Bescheid sieht das Gesetz keine Beteiligungspflicht vor. Zwar wirkt die Entscheidung über die Gleichstellung auf den Tag der Antragstellung zurück, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf etwaige Beteiligungsansprüche der Schwerbehindertenvertretung. Selbst die Kenntnis des Arbeitgebers von der Antragstellung löst keine vorsorgliche Unterrichtung und Beteiligung bei einer Umsetzung aus.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22.01.2020 – 7 ABR 18/18