Ab dem 01. Juli 2021 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO, was insbesondere bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist.
Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ab dem 01. Juli 2021 hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt folgende unpfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO zu berücksichtigen sind:
- für Arbeitseinkommen 1.252,64 € monatlich, 288,28 € wöchentlich und 57,66 € täglich.
- bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag um 471,44 € monatlich, 108,50 € wöchentlich und 21,70 € täglich.
- für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird erhöht sich der Betrag um weitere 262,65 € monatlich, 60,45 € wöchentlich und 12,09 € täglich.
- die Beträge, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 3.840,08 € monatlich, 883,74 € wöchentlich und 176,75 € täglich erhöht.
Eine Übersicht der ab dem 01. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreigrenzen ist unter diesem Link ab Seite 1100 zu finden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.