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Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2019

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung, Sachbezugswerte, Insolvenzgeldumlage und für die Künstlersozialversicherung vorgelegt.

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die Sachbezugswerte und die Insolvenzgeldumlage sind bisher nur vorläufig, der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung steht dagegen fest.

1. Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2019

Der Referentenentwurf wurde von der Bundesregierung noch nicht gebilligt. Der Entwurf der Verordnung könnte aber bereits im Oktober 2018 im Bundeskabinett beschlossen werden.

Für das kommende Jahr ergeben sich folgende vorläufige Werte:

  • Vorläufige Beitragsbemessungsgrenzen für 2019


West

2019
jährlich
2019
monatlich
2018
jährlich
2018
monatlich
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
80.400 € 6.700 € 78.000 € 6.500 €
Knappschaftliche Rentenversicherung 98.400 € 8.200 € 96.000 € 8.000 €
Kranken- und Pflegeversicherung 54.450 € 4.537,50 € 53.100 € 4.425 €


Ost

2019
jährlich
2019
monatlich
2018
jährlich
2018
monatlich
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
73.800 € 6.150 € 69.600 € 5.800 €
Knappschaftliche Rentenversicherung 91.200 € 7.600 € 85.800 € 7.150 €
Kranken- und Pflegeversicherung 54.450 € 4.537,50 € 53.100 € 4.425 €

 

  • Vorläufige Bezugsgrößen für 2019


Alte Bundesländer:

37.380 € pro Jahr bzw. 3.115 € pro Monat (2018 = 36.540 € bzw. 3.045 €)

Neue Bundesländer:

34.440 € pro Jahr bzw. 2.870 € pro Monat (2018 = 32.340 € bzw. 2.695 €)

  • Vorläufige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2019

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2019 beträgt 60.750 € (2018: 59.400 €).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2019 beträgt 54.450 € (2018: 53.100 €).

2. Vorläufige Sachbezugswerte für 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf für die “Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung” vorgelegt. Der Monatswert für die Verpflegung für 2019 soll im Rahmen der jährlichen Anpassung von 246 € auf 251 € angehoben worden (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SvEV). Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft soll von monatlich 226 € auf 231 € steigen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 SvEV).

 

2019 2018
Verpflegung (monatlich)

    • Frühstück
    • Mittagessen
    • Abendessen
251,00 €
53,00 €
99,00 €
99,00 €
246,00 €
52,00 €
97,00 €
97,00 €
Unterkunft (monatlich) 231,00 € 226,00 €


3. Vorläufige Insolvenzgeldumlage für 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, den Insolvenzgeldumlagesatz für das Kalenderjahr 2019 entsprechend der Vorgaben des § 361 Nr. 1 SGB III unverändert bei 0,06 % zu belassen.

4. Endgültiger Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung 2019

Die “Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019” vom 23. August 2018 ist nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Der Abgabesatz für das Jahr 2019 beträgt danach weiterhin 4,2 %.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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