Nicht im Entwurf vorgesehen ist die Fortsetzung der vollen Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Einbeziehung der Zeitarbeitnehmer in die Kurzarbeit. Damit sind die Änderungen nicht ausreichend.
Die zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld in Bezug auf Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse und negative Arbeitszeitsalden) sollen allerdings bis zum 31.03.2022 weitergelten. So wünschenswert die Verlängerung der 24-monatigen Bezugsdauer bis maximal zum 31.03.2022 und der Verzicht auf das Drittelerfordernis der betroffenen Beschäftigten ist, so wenig ausreichend sind diese Regelungen, um die weiterhin bestehenden Beeinträchtigungen der Unternehmen durch die Corona-Krise mit Auswirkungen auch bis in das Jahr 2022 hinein ausreichend abmildern zu können.
Die Ausdehnung des Bezugs von Kurzarbeit auf die Zeitarbeitnehmer ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen, allerdings befürwortet. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Arbeitgeberverbände durch ihre Positionierung erreichen, dass die Zeitarbeitnehmer in den Bezug von Kurzarbeitergeld einbezogen werden.
„Inakzeptabel ist jedoch der vorgesehene vollständige Ausschluss der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die noch nicht einmal in reduzierter Form in Aussicht gestellt wird“, kritisiert Ulrich Gutting, Präsident des grosshandel-bw.
Diese bis zum 31.12.2021 geltenden Regelungen waren von der Bundesregierung eingeführt worden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unternehmen abzumildern und Arbeitsplätze zu erhalten. Natürlich führte dies zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in Millionenhöhe, aber dies war der notwendige Schritt in die richtige Richtung.
Im jetzigen Referentenentwurf ist lediglich ein Hinweis auf notwendige Flexibilisierungen für die Inanspruchnahme einer hälftigen Erstattung der SV-Beiträge bei Qualifizierungen in Kurzarbeit in § 106a SGB 3 enthalten.
„Dies ist aber nicht ausreichend. Die Arbeitgeberverbände vertreten die Interessen der Unternehmen, die Kassenlage der Bundesagentur hat hier keinen Vorrang. Besondere Krisen erfordern besondere Maßnahmen“ betont zu Recht Ulrich Gutting, Präsident von grosshandel-bw.
Die Sonderregelungen zur Kurzarbeit haben in der Vergangenheit vielen Branchen im Großhandel geholfen, die Krisensituation zu überstehen. Die Notwendigkeit der Fortführung der bestehenden Regelungen besteht aktuell fort.
grosshandel-bw fordert die Verlängerung der aktuellen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der vollen Erstattung der SV-Beiträge und der Einbeziehung der Zeitarbeitnehmer in die Kurzarbeit, denn Lieferengpässe und Materialknappheit bestehen auch im Jahr 2022 fort.
Diese Themen sollten mit hoher Priorität von der neuen Bundesregierung angegangen werden.
Interessierten Mitgliedsfirmen steht der Referentenentwurf nachfolgend zum Download zur Verfügung.