Reisezeit ist nach wie vor keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Reisezeiten bei Auslandsentsendung können allenfalls nur im Einzelfall eine Vergütungspflicht auslösen.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden, dass bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland, für die Hin- und Rückreisezeiten eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers entstehen kann. Diese BAG-Entscheidung ist bislang lediglich als Pressemitteilung verfügbar; die vollständigen Entscheidungsgründe des BAG liegen derzeit noch nicht vor. Gleichzeitig hat diese Entscheidung bereits für großes Aufsehen gesorgt; u. a. berichteten bereits große Nachrichtenportale über diese BAG-Entscheidung. Eine erste Einschätzung: Ob mit dieser Entscheidung eine Rechtsprechungsänderung einhergeht, die auch für Groß- und Außenhändler/Dienstleister relevant wäre, lässt sich dieser Pressemitteilung nicht entnehmen. Bis auf Weiteres besteht kein Änderungsbedarf bei der bisherigen Vergütungspraxis, bevor nicht die Entscheidungsgründe vorliegen. Weitere Informationen werden folgen.
Der Kläger war von seiner Arbeitgeberin auf eine Baustelle in China entsandt worden. Grundsätzlich sahen die Reiserichtlinien der Arbeitgeberin Buchungen in der Economy Class vor. Da der Flug auf die Baustelle als Direktflug jedoch zumindest nicht wesentlich billiger als der mit einem Zwischenstopp in Dubai verbundene Business Class Flug gewesen wäre, gestattete die Arbeitgeberin ihrem Mitarbeiter den Flug in der Business Class, der allerdings doppelt so lang wie der Flug in der Economy Class war. Für die Hin- und Rückreise benötigte der Kläger insgesamt vier statt der im Direktflug notwendigen zwei Tage. Der Kläger macht die Vergütung der Flugzeiten als Arbeitszeit geltend. Vor dem Arbeitsgericht ist er gescheitert, vor dem LAG hatte er Erfolg. Der Fünfte Senat des BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Das BAG wertet in diesem Einzelfall die Reise grundsätzlich als Arbeitszeit. Dabei seien allerdings nur die für die Economy Class anfallenden Stunden (also Direktflug) für die Berechnung und Bewertung relevant. Insoweit müsse das LAG Rheinland-Pfalz den Sachverhalt neu ermitteln und erneut über die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheiden.
Offenbar geht das BAG zunächst – zu Recht – davon aus, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber ausnahmsweise eine längere als die notwendige Reise gestattet, nur die kürzere Reisezeit arbeitsrechtlich relevant ist.
Mit der Entscheidung äußert sich das Gericht auch nicht zu der Frage, ob Reisezeit Arbeitszeit i. S. d. ArbZG ist. Die Reisezeit in einem Flugzeug ist – soweit der Arbeitgeber nicht z. B. ausdrücklich die Bearbeitung von Akten anordnet – weiterhin keine Arbeitszeit. Sie ist als Ruhezeit zu bewerten. Auch ein deutlich über zehn Stunden hinausreichender Flug hat also keine Auswirkung auf die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer im Rahmen des ArbZG eingesetzt wird.
Das BAG formuliert in der Pressemitteilung, dass Flüge ins Ausland ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb „in der Regel” wie Arbeit zu vergüten sind. Daraus lässt sich herleiten, dass Dienstreisen vom BAG als Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn bewertet wird. Dies steht jedoch keiner Regelung entgegen, wonach Reisezeiten pauschalierend, z. B. in einem Arbeitszeitkonto, gutgeschrieben werden können.
Vor dem Hintergrund der Pressemitteilung bleibt festzuhalten:
Reisezeiten sind keine Arbeitszeit i. S. d. ArbZG, solange der Arbeitnehmer nicht während der Reise beansprucht wird. Reisezeiten können Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne sein. Die Vergütung kann aber abweichend von der sonstigen Vergütung geregelt werden und auch z. B. durch Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto pauschaliert „abgegolten” werden.
Die Pressemitteilung zur BAG-Entscheidung steht für eingeloggte Mitglieder von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadpool bereit.