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Sachgrundlose Befristung: Keine Anreise auf Kosten des Arbeitgebers

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die 2-Jahresfrist der sachgrundlosen Befristung ist unbedingt einzuhalten. Selbst die Anreise am Vorabend des ersten Arbeitstages auf Kosten des Arbeitgebers ist schädlich, denn diese Dienstreise ist Arbeitszeit.

Es ist bekannt, dass die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Die Rechtsprechung achtet dabei penibel auf deren Einhaltung.

Neben dem Vorbeschäftigungsverbot und den Verlängerungsvereinbarungen birgt auch die Einhaltung der 2-Jahresfrist Risiken für den Arbeitgeber. Schon ein um 1 Tag länger als 2 Jahre vereinbartes Arbeitsverhältnis führt zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung gefunden werden kann.

Nun hat sogar lediglich die Anreise des künftigen Arbeitnehmers auf Kosten des Arbeitgebers vor dem ersten Arbeitstag dafür gesorgt, dass die Rechtsprechung die 2-Jahresfrist der sachgrundlosen Befristung als um einen Tag überschritten ansah.

Das war Pech für den Arbeitgeber, der den befristeten Vertrag mit Verlängerungsvereinbarung taggenau auf 2 Jahre abgeschlossen hatte und den Arbeitnehmer danach nicht unbefristet übernehmen wollte. Obwohl der Arbeitgeber mit dem Abschluss des sachgrundlos befristeten Vertrages auf 2 Jahre also eigentlich alles richtig gemacht hatte, klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg gegen die Befristung, da das Gericht in der Anreise auf Kosten des Arbeitgebers eine Leistung geschuldeter Dienste sah. Das Arbeitsverhältnis besteht nun wegen der Anreise am Vorabend auf Kosten des Arbeitgebers unbefristet fort (LAG Düsseldorf vom 9.4.19).

Tipp: Fristen nicht immer auf den letzten Tag ausreizen.

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