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Sag niemals nie

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die filmreife Serie zur sachgrundlosen Befristung geht in die nächste Runde. Trotz Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers hält das Bundesarbeitsgericht eine sachgrundlose Befristung für wirksam.

Mit der sachgrundlosen Befristung ist es Arbeitgebern möglich, Arbeitnehmer für einen überschaubaren Zeitraum ohne besondere Rechtfertigung zu beschäftigen. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass diese sachgrundlose Befristung maximal für 2 Jahre möglich ist. In diesem Zeitraum können dreimal Verlängerungen durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Ein besonders heiß diskutiertes Thema war und ist die Problematik der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt vor, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Willkürliche und somit unerwünschte Kettenbefristungen sollten damit vermieden werden. Die Anforderungen und Voraussetzungen an die Formulierung „bereits zuvor“ haben in den letzten Jahren einen starken Wandel durchlebt.

Erst letztes Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verschärfung der Auslegung vorgenommen. Die bis dahin angewandte 3-Jahres-Vorbschäftigungsgrenze wurde gekippt. In seinem Urteil hatte es den Arbeitsgerichten jedoch aufgegeben, durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich des Teilzeit- und Befristungsgesetzes einzuschränken. Für den Arbeitgeber müsse dafür eine Unzumutbarkeit des Verbots der sachgrundlosen Befristung vorliegen. Eine solche Unzumutbarkeit könne unter anderem dann angenommen werden, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und die unbefristete Anstellung als Regelfall gesichert sei.

In seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt einen solchen Ausnahmefallanerkannt. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann demnach für den Arbeitgeber unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege. Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Vorbeschäftigung und der erneuten Einstellung ganze 22 Jahre. Ob das Bundesarbeitsgericht damit einer verfassungskonformen Auslegung gerecht geworden ist, bleibt abzuwarten. Wichtig für die Praxis ist immer noch der vorsichtige Umgang mit sachgrundlosen Befristungen. Das Risiko einer unwirksamen sachgrundlosen Befristung kann schnell schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen noch öfter zu unterschiedlichen Ergebnissen und Einordnungen kommen wird. So waren sich auch in diesem Fall die aufeinanderfolgenden Instanzen uneinig, ob eine sachgrundlose Befristung wirksam war oder nicht.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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