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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten

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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten in einem neuen Rundschreiben konkretisiert.

Der GKV-Spitzenverband hat das Protokoll über die Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 8. November 2017 veröffentlicht. Die Spitzenverbände haben dabei die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei regulärer Beendigung des Studiums näher erläutert.

Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 23. November 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten, endet die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs bei regulärer Beendigung des Studiums mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sollen auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung durch das Prüfungsamt geeignet sein, das Ende der Hochschulausbildung zu dokumentieren.

Die Spitzenverbände nennen beispielsweise die Mitteilung in Schriftform oder per E-Mail über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde. Erfolge die Ausstellung erst auf Antrag des Prüfungsteilnehmers, sei der Ausfertigungszeitpunkt des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses maßgeblich. Als Nachweis für das Vorliegen der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs sei in dem Semester, in dem die das Studium abschließende Prüfungsleistung erbracht werde, neben der Semester- oder Studienbescheinigung ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses den Entgeltunterlagen beizufügen.

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