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Steuerfreie Beihilfen und Unterstützung für Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Während der Coronakrise können Arbeitgeber vom 01. März bis 31. Dezember 2020 Beihilfen/Unterstützung bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Diese Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Dass durch die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit während der Coronakrise ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne von R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuerrichtlinien (R3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR) vorliegt, wird allgemein unterstellt.

Wichtig:
Der vor dem 01. März 2020 vereinbarte Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des BMF-Schreibens vom 09. April 2020 (siehe unten) umgewandelt werden. Tarifliche Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung.

Arbeitgebern steht es jedoch frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 09. April 2020 zu leisten.

Es ist aber zwingend erforderlich, dass aus den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt und die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 09. April 2020 eingehalten sind. Dies gilt für alle Beschäftigten unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und davon, ob und in welchem Umfang (Teilzeit, Minijob) Kurzarbeitergeld bezahlt wird.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (§ 3 Nr. 34 a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, IV C 5-S2342/20/10009: 001) steht nachfolgend oder im Downloadpool von grosshandel-bw zum Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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