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Steuerfreie Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld?

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Bis zum 31.12.2020 können steuerfreie Beihilfen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 dem Beschäftigten gewährt werden. Auch anstelle eines Weihnachtsgeldes?

Das Weihnachtsgeld ist lohnsteuerpflichtige Vergütung und kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine „steuerfreie Corona-Prämie“ ersetzt werden. grosshandel-bw hat im Beitrag vom 09.04.2020 die Voraussetzungen der steuerfreien Beihilfen dargestellt. Wichtig ist, dass die sog. Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dies bedeutet, der Beschäftigte darf keinen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld haben.

Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Einzelarbeitsvertrag ergeben, aus der Geltung des Tarifvertrages oder wenn im Betrieb die Zahlung von Weihnachtsgeld betriebliche Übung ist. Eine betriebliche Übung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang vorbehaltslos Weihnachtsgeld bezahlt hat. Auch in einer Betriebsvereinbarung kann die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert werden.

Wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung von Weihnachtsgeld jedoch einen Freiwilligkeitsvorbehalt vorgenommen hat, der auch wirksam ist, kann die Zahlung des Weihnachtsgelds durch die Zahlung einer steuerfreien Beihilfe bis zu EUR 1.500,00 umgewandelt werden, was zu einer Ersparnis von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt.

Bei der Umwandlungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass aus der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe und um eine Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Bei Fragen steht das Team von grosshandel-bw zur Verfügung.

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