Energie und Umwelt

Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzes

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Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms soll ein neues Gesetz ab Januar 2020 Neuregelungen im Steuerrecht bringen.

Zur Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimaschutzpaket hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vorgelegt wurde. Dieser beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden: Ab 2020 sollen bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohnimmobilien durch einen über drei Jahre verteilten Abzug von insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen (Steuerermäßigung je Objekt maximal 20.000 Euro) von der Steuerschuld gefördert werden.
  • Ab 2021 und bis Ende 2026 soll die steuerliche Entfernungspauschale (auch für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Pendler, bei denen dies keinen steuerlichen Effekt hat, sollen alternativ eine sog. Mobilitätsprämie wählen können.
  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr.
  • Einführung eines gesonderten – erhöhten – Hebesatzes bei der Grundsteuer für Sondergebiete für Windenergieanlagen.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten – mit Ausnahme der Regelung zur Entfernungspauschale bzw. Mobilitätsprämie, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zu Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich zur Verfügung.

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