Die Obergrenze der steuerlichen Förderung von betrieblicher Gesundheitsförderung erhöht sich auf 600,00 € pro Mitarbeiter und Jahr.
Mehrfach wurde arbeitgeberseitig moniert, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Zertifizierungspflicht für arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG nicht erfüllbar seien. Die BDA hat sich gemeinsam mit dem DGB, dem GKV-Spitzenverband, dem BDI und weiteren Unterstützern dafür eingesetzt, die Zertifizierungspflicht wieder zu streichen oder umsetzbar zu machen. Letzteres wurde nun endlich kurz vor dem drohenden Aus für die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 34 EStG im Januar 2020 nach Ablauf einer Übergangsregelung durch eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums erreicht.
Die steuerliche Förderung durch § 3 Nr. 34 EStG ist demnach möglich für:
Dieser Leitfaden ist unter www.gkv-spitzenverband.de abrufbar.
In Ergänzung und zur Umsetzung dieses Verständnisses wird der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesfinanzministerium eine Umsetzungshilfe erarbeiten. Die gesamte Information des Bundesgesundheitsministeriums steht Mitgliedern von grosshandel-bw im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.
Mit der Klarstellung zur Zertifizierung kann nun auch die Erhöhung der jährlichen Obergrenze von 500 auf 600 € im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes III zum Tragen kommen.
Durch das gemeinsame Engagement konnte sichergestellt werden, dass viele Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung weiter steuer- und beitragsfrei möglich sind. Damit kann sich das Engagement der Arbeitgeber, was unter der langen Rechtsunsicherheit gelitten hat, wieder erholen. Unabhängig von der Zertifizierungspflicht ist die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG nach wie vor mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Die BDA wird sich weiterhin dafür einsetzen, diesen zu reduzieren.