Der GKV Spitzenverband ermöglicht auch im Dezember 2020 eine vereinfachte Stundung der SV-Beiträge für durch Shutdown betroffene Unternehmen.
Der GKV-Spitzenverband hat sich dazu entschlossen, auch für Dezember 2020 eine Möglichkeit zur Stundung der SV-Beiträge zu eröffnen. Auf Antrag des vom Shutdown betroffenen Arbeitgebers können nun auch die Beiträge für den Ist-Monat Dezember 2020 vereinfacht gestundet werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
- Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen.
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate November und Dezember 2020 sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
- Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.
Der GKV-Spitzenverband bittet darum, die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – getrennt voneinander zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.
Die Unterlagen können nachfolgend oder im Mitgliederbereich auf der Website von grosshandel-bw heruntergeladen werden.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.