Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit in der Corona-Krise
Im Zuge der Corona-Krise und den tariflichen Regelungen zur Kurzarbeit in § 9 des Manteltarifvertrages entstanden immer wieder Fragen zur dort vorgesehenen Ankündigungsfrist für Kurzarbeit von 20 Tagen. Teilweise wurde seitens der Arbeitnehmervertretungen die Ansicht geäußert, dass diese Ankündigungsfrist auch bei Kurzarbeit in der jetzigen Situation einzuhalten sei und kein Ausnahmetatbestand vorliege. Mit der Gewerkschaft ver.di konnte nunmehr eine Protokollnotiz zu § 9 Manteltarifvertrag vereinbart werden, welche eine Ankündigungsfrist für Kurzarbeit entfallen lässt.
Diese lautet:
Eine darüber hinausgehende Bereitschaft der Gewerkschaft ver.di, tariflich auf die Krise zu reagieren, war derzeit nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gerhard Bosch
Vorsitzender Tarifkommission
gez. Boris Behringer
Hauptgeschäftsführer