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Technologieeinsatz im Kampf gegen Corona – #CoronaApp

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Corona-Warn-App ist an den Start gegangen. Damit einher gehen auch einige arbeitsrechtliche Fragestellungen.

Die App soll helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie dokumentiert die digitale Begegnung zweier Smartphones.

I. Ein Blick auf die Technik

Voraussetzung ist, dass die App auf beiden sich begegnenden Smartphones installiert und aktiv ist. Die App läuft auf dem Smartphone, während man seinem Alltag nachgeht. Sie erkennt dabei andere Smartphones in der Nähe, auf denen die App ebenfalls aktiviert ist. Die App speichert dann deren zufällige Bluetooth-IDs (Zufallscodes) für begrenzte Zeit. Diese verschlüsselten IDs (Zufallscodes) erlauben keine Rückschlüsse auf die Person oder den Standort.

Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Technik. Die Smartphones „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom RKI festgelegten Kriterien zu Abstand und Zeit erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander automatisch Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App nutzen. Die App prüft, ob die Corona-positiv getestete Person getroffen wurde. Diese Prüfung findet nur auf ihrem Smartphone statt. Falls die Prüfung positiv ist, zeigt die App eine entsprechende Warnung an (Tracing-Ergebnis).

II. Verpflichtung zur Nutzung der Corona-Warn-App

Eine gesetzliche Verpflichtung, die App zu installieren besteht nicht. Der Arbeitgeber kann von seinen Arbeitnehmern eine Installation auf privaten Endgeräten nicht verlangen. Es stellt sich aber insbesondere für Arbeitgeber die Frage, ob auf Diensthandys eine Verpflichtung zur Installation verlangt werden kann. Die BDA spricht sich in ihrem Positionspapier für eine solche Vorgehensweise aus. Eine Verpflichtungsmöglichkeit zur Installation der App auf einem Diensthandy und deren Nutzung ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in Verbindung mit seiner Fürsorgepflicht allen Arbeitnehmern gegenüber. Zur bislang arbeitsrechtlich nicht geklärten Problemstellung kann es kommen, wenn der Arbeitnehmer sein Diensthandy auch privat nutzen kann und darf.

III. Meldepflichten des Arbeitnehmers

Da die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ohne Gefährdung betrieblicher Interessen zu erbringen ist, ist der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, eine Corona-Warnmeldung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Als Reaktionsmöglichkeit für den Arbeitgeber empfiehlt es sich, Home-Office beim Arbeitnehmer anzuordnen, bis der Verdacht bestätigt bzw. ausgeräumt wurde.

IV. Vergütungsfragen

Eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) scheint insbesondere in Bezug auf Vergütungsfragen im Infektionsfall dringend geboten. Schon in mehreren Beiträgen hat grosshandel-bw die verschiedenen Szenarien und den aktuellen arbeitsrechtlichen Standpunkt dargestellt. Der Verdacht einer Corona-Infektion ohne die Home-Office-Möglichkeit wirft dabei meist die größten Probleme auf. Sobald die Corona-Warn-App eine Alarmmeldung auswirft, liegt ein Verdacht auf eine Infektion nahe. Die Arbeitsleistung wird dem Arbeitnehmer in diesen Fällen unmöglich. Dem Arbeitgeber ist es unzumutbar, die Arbeitsleistung weiter anzunehmen. Das Suspendierungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Eine Bereitschaft zur Installation der App kann dadurch massiv geschmälert werden, dass der Arbeitnehmer sich der Gefahr ausgesetzt sieht, kein Entgelt mehr zu erhalten. Die BDA und grosshandel-bw sprechen sich deshalb für eine schnelle Anpassung des IfSG aus.

Zitat aus dem Positionspapier der BDA:

„Es muss klar geregelt werden, dass – führt ein positives Tracing-Ergebnis dazu, dass der Arbeitnehmer freigestellt wird – die öffentliche Hand zur Erstattung der Ausfallzeiten verpflichtet wird. Dazu gehört vor allem auch die Festlegung eines Vorrangs vor durch das Gesetz angeordneten Ansprüchen auf Vergütung oder Lohnfortzahlung.“

Bisher sieht das IfSG für diese Fälle keine Entschädigung vor. Es sollte dabei auch klargestellt werden, dass ein Anspruch aus §§ 616, 615 BGB nicht vorgeht. Bisher ist die gesetzliche Grundlage allerdings noch nicht geschaffen, so dass Arbeitgeber noch keine Rechtssicherheit haben, wenn sie aufgrund der Warnmeldung einen Mitarbeiter freistellen. Die Bundesregierung formuliert auf ihrer Informationsseite, dass die Warnmeldung für Arbeitnehmer nicht ausreicht, um der Arbeit fernzubleiben, empfiehlt aber aufgrund der Warnmeldung die Kontaktaufnahme zum Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst oder dem Gesundheitsamt. Die Frage der Freistellung wird damit jedoch nicht beleuchtet.

V. Datenschutz

Nach Aussage der Bundesregierung sind die Daten jederzeit sicher. Es werden keinerlei personenbezogene Daten gespeichert. Eine Aufforderung zur Eingabe von persönlichen Daten gibt es ebenfalls nicht. Die App arbeitet lediglich mit Zufallscodes, die zentral auf dem Handy zwischengespeichert werden. Weder die Bundesregierung, noch das Robert Koch-Institut, noch andere Personen, die die App nutzen oder die Betreiber der App-Stores können erkennen, von wem genau eine Ansteckung mit Corona gemeldet wurde oder wer mit einer Corona-positiv getesteten Person Kontakt hatte. Ein Rückschluss auf die Identität der Nutzer ist nicht möglich.

VI. Betriebsrat

In Betracht kommen in diesem Zusammenhang insbesondere die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es empfiehlt sich mit dem Betriebsrat eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf die verpflichtende Nutzung der Corona-Warn-App auf Diensthandys zu finden. Dabei sollte die Betriebsvereinbarung neben der Nutzungspflicht auch Vorgaben in Bezug auf Meldewege an den Arbeitgeber und an andere Arbeitnehmer im Betrieb sowie Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers beinhalten.

Weitere Informationen zum Thema können Mitglieder von grosshandel-bw dem angefügten Merkblatt der BDA entnehmen.

Zusätzliche Informationen und weitere FAQ zur Corona-Warn-App können auch unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app

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