Auch wenn das Teilzeitbefristungsgesetz kein Mindestmaß an Arbeitszeitreduzierung vorgibt – es ist nicht alles möglich. Eine zweckwidrige Nutzung der Rechte kann rechtsmissbräuchlich sein und muss vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden.
Im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) sind keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung bei der Verringerung der Arbeitszeit im Sinne eines Mindestmaß an Reduzierung vorgegeben.
Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auch eine relativ geringfügige Arbeitszeitreduzierung beantragen kann. Allein das impliziert noch keinen Rechtsmissbrauch.
Wenn aber Umstände im Einzelfall vorliegen, nach denen eine nur geringfügige Arbeitszeitreduzierung dazu führt, dass der Arbeitnehmer bestimmte Rechte in Anspruch nehmen kann, auf die er ohne die geringfügige Arbeitszeitverringerung keinen Anspruch hätte und dies der Hauptzweck seines Teilzeitverlangens ist, kann Rechtsmissbrauch vorliegen.
Denn – der Arbeitnehmer soll mit geringen Arbeitszeitreduzierungen nicht die Organisationshoheit des Arbeitgebers umgehen können. Wichtig ist also immer, zu prüfen, welche Absichten der Arbeitnehmer bei seinem Teilzeitverlangen hat.
In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (5 Sa 707/21) sollte eine Reduzierung von drei Stunden dazu führen, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Schichtensystem nicht mehr wie bisher Einbringstunden leisten oder eine bestimmte Anzahl von Stunden durch Verrechnung von Freizeit- und Urlaubsstunden aus dem Arbeitszeitkonto einbringen musste.
Sein Teilzeitwunsch wurde in erster und zweiter Instanz wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Darüber hinaus hätten vom Arbeitgeber auch betriebliche Gründe eingewendet werden können.
Auch das Bundesarbeitsgericht hatte schon mit seiner Entscheidung vom 11.6.2013 – 9AZR 786/11 den Weg geebnet, dass der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches beim Teilzeitverlangen berücksichtigt werden muss. Im damaligen Fall wollte ein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeitreduzierung von 3,29 Prozent erreichen, dass er durch eine geschickte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit immer blockweise vom 22.12. bis zum 02.01. des Folgejahres Freizeit gehabt hätte.
Damit wäre dem Arbeitnehmer unter Missachtung der Urlaubswünsche seiner Kollegen eine Urlaubszeit für die Zukunft garantiert worden. Das widerspricht den Grundsätzen zum Urlaubsrecht, wonach entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Kollegen auch berücksichtigt werden müssen. Einen Anspruch auf garantierten Urlaub zu einer bestimmten Zeit hat kein Arbeitnehmer.
Die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch beim Teilzeitverlangen wird mit der oben genannten Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg fortgeführt und ist zu begrüßen.
Das Team von grosshandel-bw steht den Mitgliedsfirmen bei der Beratung gerne zur Verfügung.