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Telefonische Krankschreibung verlängert

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Laura Schöneborn

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Verlängerung der befristeten Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen bis zum 31. März 2023 beschlossen.

Wir hatten Sie Anfang August über die Wiedereinführung der befristeten Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung informiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun am 17. November 2022 die Sonderregel um 4 Monate bis zum 31. März 2023 inhaltlich unverändert verlängert.

Die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten ist hiernach weiterhin unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Leichte Atemwegserkrankung
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zu 7 Kalendertage
  • Persönliche ärztliche Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eine eingehende telefonische Befragung.

Eine einmalige telefonische Verlängerung/Folgebescheinigung im Wege der telefonischen Anamnese ist für weitere 7 Kalendertage möglich.

Begründet wird die Verlängerung mit den weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen sowie der in den kommenden Monaten bestehenden Erkältungs- und Grippesaison, um insbesondere Infektionsketten in vollen Wartezimmern in den Arztpraxen zu vermeiden.

Der Beschluss sieht für einen nahtlosen Übergang ein Inkrafttreten am 01. Dezember 2022 vor. Er muss hierfür noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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