Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Wiedereinführung der befristeten Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen bis zum 30. November 2022 mit sofortiger Wirkung beschlossen.
Wir hatten Sie Anfang Juni über das Auslaufen der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon informiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nunmehr die zum 31. Mai 2022 ausgelaufene Sonderregel inhaltlich unverändert wieder in Kraft gesetzt.
Die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten ist hiernach wieder unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Eine einmalige telefonische Verlängerung/Folgebescheinigung im Wege der telefonischen Anamnese für weitere 7 Kalendertage ist möglich.
Begründet wird die Wiedereinführung insbesondere mit den steigenden Corona-Infektionszahlen sowie der in den kommenden Monaten bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison. Mit der Regelung sollen volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermieden werden.
Der bislang nur in Form einer Pressemitteilung vorliegende Beschluss gilt mit Wirkung ab dem 04. August 2022 und ist vorerst befristet bis zum 30. November 2022.