Von der Pandemie betroffene Unternehmen können ab einem Umsatzeinbruch von 30 Prozent Zahlungen beantragen.
Viele Unternehmen sind weiterhin von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen und können deshalb die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 in Anspruch nehmen. Die Beantragung ist seit 7. Januar 2022 über die Plattform zur Überbrückungshilfe möglich. Die Anträge sind über sog. prüfende Dritte – z. B. Steuerberater – einzureichen.
Die Zugangsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt sind entsprechend Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019. Bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent werden aber nur bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet (Bei der Überbrückungshilfe III Plus wurden bis zu 100 Prozent erstattet). Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Weitere wesentliche Regelungen der Überbrückungshilfe IV:
Weitere Informationen, unter anderem ein Fragen und Antworten-Katalog, sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Der Fragen und Antworten-Katalog mit den maßgeblichen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe IV mit Stand vom 27. Januar 2022 steht Mitgliedern von grosshandel-bw zum Download im Mitgliederbereich zur Verfügung.