Für Unternehmen, die in den Monaten März bis Mai 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden.
Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde häufig für den gesamten Betrieb bzw. das ganze Unternehmen eine Anzeige der Kurzarbeit durchgeführt. Grundsätzlich ist es nicht möglich, nachträglich eine solche Anzeige, die sich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezieht, auf eine oder mehrere Betriebsabteilung/-en zu reduzieren. Gleiches gilt umgekehrt.
Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht jedoch nun aufgrund der krisenhaften Ausnahmesituation für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai 2020 für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, bei Bedarf die Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umzudeuten.
In welchen Situationen ist es sinnvoll, von der Umdeutungsmöglichkeit Gebrauch zu machen:
Die Umdeutung der Kurzarbeitsanzeige auf Betriebsabteilungen empfiehlt sich vor allen Dingen dann, wenn durch die teilweise Rückkehr aus der Kurzarbeit, z.B. das erforderliche 10%ige Quorum als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld für den ganzen Betrieb nicht mehr gegeben ist, aber in einzelnen Betriebsabteilungen die Voraussetzungen noch erfüllt wären. Zum einen kann mittels der Umdeutung nun für diese einzelnen Betriebsabteilungen, die die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllen, die Bezugsdauer entsprechend der ursprünglichen Anzeige der Kurzarbeit für den gesamten Betrieb fortgeführt werden, sodass keine neue Anzeige gestaltet werden muss und auch keine Wartefrist eingehalten werden muss.
Zum anderen ist es jedoch auch möglich, nicht alle Abteilungen in die Umdeutung miteinzubeziehen, sodass beispielsweise eine Abteilung, die bisher noch gar nicht in Kurzarbeit war und für die auch in den nächsten 3 Monaten keine Kurzarbeit zu erwarten ist, so herausgenommen werden kann, dass die 3-monatige Wartefrist ab dem Zeitpunkt der Umdeutung zu laufen beginnt. Der Vorteil hier ist, dass die Firma nach 3 Monaten eine neue Anzeige der Kurzarbeit vornehmen kann und sich damit den neuen vollständigen Bezugszeitraum bis zum 31.12.2020 (derzeitige maximale Bezugsdauer) für diese Abteilung sichern kann. Damit gibt es keine verschenkten Monate im Rahmen der Bezugsdauer der ersten Kurzarbeitsphase für eine Abteilung, die sich bis zum Zeitpunkt der Umdeutung noch nicht in Kurzarbeit befunden hat.
Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit. Diese entscheidet über die Umdeutung. Bei erfolgter Umdeutung ist es nicht erforderlich, eine neue Anzeige für die entsprechende/-n Betriebsabteilung/-en, die sich in Kurzarbeit befindet/befinden, durchzuführen.
Voraussetzung für die Umdeutung ist, dass die Erklärung des Arbeitgebers spätestens bis 31. Juli 2020 bei der Agentur für Arbeit eingeht.
Die Umdeutung ist nur einmalig möglich. Zu empfehlen ist daher, alle Betriebsabteilungen daraufhin zu überprüfen, ob in den nächsten 3 Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle anderen Betriebsabteilungen, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von 3 Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden (§ 104 III SGB 3).
Als Betriebsabteilung gelten Abteilungen im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III (siehe fachliche Weisung für Kurzarbeitergeld der BA, Rd.Nr. 97.1, unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf).
Bei Rückfragen stehen die Juristen von grosshandel-bw zur Verfügung.
Tipp: grosshandel-bw erinnert an die Einhaltung der 3-monatigen Antragsfrist zur Erstattung des Kurzarbeitergeldes und die Möglichkeit, ab Juni 2020 unter bestimmten Voraussetzungen das erhöhte Kurzarbeitergeld zu erhalten (siehe Beitrag vom 25.05.2020).