Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zur Haftung eines Online-Marktplatz-Betreibers für die Umsatzsteuer.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurde die Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer begründet. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Betreiber eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2UStG vorliegt. Liegen dem örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmen auf dem elektronischen Marktplatz seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt, ist das Finanzamt berechtigt, den Betreiber des elektronischen Marktplatzes zu informieren. Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 ein Vordruckmuster eingeführt.
Das BMF-Schreiben zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet vom 7. Oktober 2019 (III C 5 – S 7420/19/10002:002) steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich zur Verfügung.