Ein Zugewinn an Rechtssicherheit – bislang blieb bei einer unwiderruflichen Freistellung unklar, ob Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen! Jetzt bringt eine neue Weisung der Bundesagentur Licht ins Dunkel.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 30. August 2018 (B 11 AL 15/17 R) entschieden, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes 1 (ALG I) die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung zu berücksichtigen sind. Dies kann sowohl Höhe und Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für die Arbeitnehmer günstiger gestalten und erleichtert gegebenenfalls den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund des Urteils ihre Weisungen neu gefasst.
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete seit 1996 als Pharmareferentin bei der N GmbH (Arbeitgeberin). Die Parteien vereinbarten einvernehmlich mit Aufhebungsvertrag vom 9. März 2011 die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2012. Ab dem 1. Mai 2011 war zwischen den Parteien eine unwiderrufliche Freistellung unter Beibehaltung des monatlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin vereinbart worden. Die Klägerin meldete sich am 26. Januar 2012 bei der Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) arbeitssuchend. Im Zeitraum vom 23. März 2012 bis zum 24. März 2013 bezog die Klägerin Krankentagegeld von der G AG (neue Arbeitgeberin). Am 25. März 2013 meldete sie sich arbeitslos.
Bei der Bemessung des Algs ließ die Beklagte die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, sodass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von weniger als 150 Tagen im erweiterten Bemessungsrahmen nach § 150 SGB III ergab. Die Klägerin legte Klage beim Sozialgericht ein. Die Klägerin begehrte die Einbeziehung der Vergütung sowie die Berücksichtigung ihrer Krankheitszeiten. In der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) wurde ihrem Begehren stattgegeben. Mit ihrer Revision wandte sich die Beklagte zuletzt gegen ihre Verurteilung zur Einbeziehung der während der Freistellung gezahlten Vergütung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Bundesagentur für Arbeit vor dem BSG wurde als unbegründet verworfen. Nach Ansicht des BSG bestand das aus der Beschäftigung folgende Versicherungsverhältnis auch während der Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung ab dem 1. Mai 2011 bis einschließlich 30. April 2012 fort.
Der Senat stellt klar, dass die Klägerin zwar bereits seit dem Beginn der Freistellung am 1. Mai 2011 unter Anwendung des für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung geltenden Beschäftigungsbegriffs aus dieser ausgeschieden, dies aber für das Bemessungsrecht irrelevant sei. Vorliegend sei allein auf das Ende der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne abzustellen. Das BSG führt dies auf eine funktionsdifferente Auslegung des Beschäftigungsbegriffes in § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III zurück. Für die Entscheidung sei einzig und allein relevant, wann das Beschäftigungsende im versicherungsrechtlichen Sinne eingetreten ist. Diese Ansicht wird nach Auffassung des Gerichts auch durch die Gesetzessystematik gestützt. Hiernach sei das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne nicht nur dafür maßgebend, ob die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllt wurde, sondern es wird für die Dauer des Anspruchs auf Alg 1 nach § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III an die Dauer des Versicherungsverhältnisses angeknüpft.
Bezüglich der versicherungsrechtlichen Beschäftigung verwies das BSG auf seine bestehende Rechtsprechung. Demnach bleibt ein Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Alt. 1 SGB III bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt worden ist.
Folgen der Entscheidung
Mit diesem Urteil hat das BSG eine Entscheidung zur Einbeziehung von Freistellungszeiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs gefällt. An den früheren Entscheidungen zu der Thematik wird nicht länger festgehalten.
Zeiten langer Freistellung im bestehenden Arbeitsverhältnis wirken sich nunmehr nicht mehr negativ auf den Bezug von Arbeitslosengeld aus. Gleichwohl soll der Arbeitgeber zur Vermeidung von Haftungsrisiken im Aufhebungsvertrag auf mögliche negative Folgen beim Bezug von Arbeitslosengeld hinweisen.
Die Weisungen zu § 150 SGB III der Bundesagentur für Arbeit stehen Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend bzw. im Downloadpool zur Verfügung.