Human Resources

Update Energiekostenpauschale – neue FAQ

© hkama / Adobe Stock
mm

Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-25

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt.

grosshandel-bw berichtete bereits zum Thema Energiepreispauschale und stellte die FAQ des BGA zur Verfügung.

Nun hat das Bundesministerium für Finanzen selbst eine FAQ-Seite eingerichtet und beantwortet dort Fragen rundum Anspruchsberechtigung, Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber sowie Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und Steuerpflicht.

Vor allem stellt es unter Punkt VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber in Frage 8 auch ein Muster für die Bestätigung erstes Dienstverhältnis zur Verfügung, das wie folgt empfohlen wird:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Mitgliedern von grosshandel-bw stehen die FAQ exklusiv als Download zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles