Die aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung wurde am 02. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zum 07. Juni 2021 trat die aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft und ersetzt die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021.
Inhaltlich enthält die Verordnung folgende Neuerungen:
Sie regelt ebenfalls die Einbeziehung der nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellten Betriebsärzte. Betriebsärzte können die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken beziehen.
Für die Erstellung eines Impfzertifikats erhalten die Betriebsärzte eine entsprechende Vergütung.
In Bezug auf die Haftung berichtete grosshandel-bw bereits im letzten Update. Die Politik hat klargestellt, dass eine Haftung des Betriebes bzw. Arbeitgebers grundsätzlich nicht in Frage kommen soll.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die man insbesondere im Groß- und Außenhandel sowie bei den unternehmensnahen Dienstleistungen findet, haben zumeist keine eigenen Betriebsärzte im Unternehmen. Für diesen Fall gibt es eine Reihe von Anbietern, über die externe Betriebsärzte für Impfungen im eigenen Betrieb angefragt werden können. Aus der Mitgliedschaft erreichte
grosshandel-bw der Hinweis, dass diese vereinzelt hohe Preise für die Corona-Impfungen verlangen. Dies liegt vor allem darin begründet, dass Festpreise für eine vorbestimmte Anzahl an Impfungen verlangt werden. Ein Festpreis für 70 Impfungen, von dem nicht abgewichen werden kann, ist im Verhältnis deutlich teurer pro Piks, wenn der Betrieb lediglich 20 zu impfende Mitarbeiter hat. Entsprechende Erfahrungsberichte aus der Mitgliedschaft werden von grosshandel-bw gesammelt und auf Bundesebene in die Lobbyarbeit eingebracht.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht im Anschluss der aktualisierte Leitfaden der BDA zum Download zur Verfügung.