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UPDATE: Kompakte Infos zu den Neuerungen aufgrund der Corona-Pandemie

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Ein kurzer Überblick in Bezug auf die neusten Entwicklungen und politischen Entscheidungen, die für Arbeitgeber wichtig sind.

1. Neue Webseite zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Auf der neuen Homepage für das Infektionsschutzgesetz (https://ifsg-online.de/index.html) können mittlerweile nicht nur Informationen abgerufen werden, sondern auch die Anträge auf Entschädigungszahlungen online gestellt werden. Das Land Baden-Württemberg hat damit schnell und effektiv die Voraussetzung für eine digitale Antragsstellung ermöglicht. Die Anträge können sowohl für die Entschädigung aufgrund mangelnder Kundenbetreuung, wie auch für angeordnete Tätigkeitsverbote und Quarantäne online ausgefüllt und abgeben werden.

2. Telefonische Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – nach derzeitigem Stand – letztmalig eine Verlängerung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit beschlossen. Die befristete Sonderregelung ist bis einschließlich 31. Mai 2020 verlängert worden. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Die Vertragsärzte und -ärztinnen dürfen sich dabei auch der technisch weitergehenden Videotelefonie bedienen.

3. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber haben auch im Monat Mai noch die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Dahingehend gibt es nur eine leichte Modifikation. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden. Hintergrund dafür ist das auch weiterhin zu berücksichtigende Prinzip der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens. Es ist deshalb ein neuer Antrag zu stellen. Das entsprechende Muster steht Mitgliedern von grosshandel-bw zum Download zur Verfügung. Der GKV-Spitzenverband sieht auch nach Mai keine zwingende Rückkehr zu den normalen Stundungsbedingungen. Bis zum 30. September soll bei den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern regelmäßig vom Vorliegen erheblicher Härte ausgegangen werden. Eine Stundung scheint auch weiterhin nicht an zu hohe Hürden gekoppelt zu sein. Ebenso scheint ein Stundungszins in Zukunft nicht anzufallen, sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt.

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4. Änderungen für Arbeitgeber aufgrund des Sozialschutz-Paket II im Überblick

  • Um die Einkommenseinbußen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts erfahren, abzufedern, wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, bis zum 31. Dezember 2020 gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Monat erfolgt eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70/77 % und ab dem siebten Monat auf 80/87 %. Gezählt werden dabei nur Monate ab März 2020.
  • Öffnung der bereits mit dem “Sozialschutz-Paket I” geschaffenen Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit für alle Branchen und Berufe sowie Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2020. Der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50% muss dabei nur im jeweiligen Bezugsmonat vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass auch in den ersten drei Monaten ein mindestens 50%iger Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorgelegen hat. Diese Ansicht vertritt auch die BDA in ihrem aktuellen Informationsschreiben zum Thema Kurzarbeitergeld.
  • Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um drei Monate für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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