Arbeitgeber sind seit 1. Januar 2023 verpflichtet Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen elektronisch an die Agenturen für Arbeit zu übermitteln. Dies kann auch über die Ausfüllhilfen sv.net und ab Oktober 2023 über das sv-meldeportal erfolgen.
Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, den BEA-Service (BEA: Bescheinigungen elektronisch annehmen) zu nutzen. D.h. bestimmte Bescheinigungen dürfen ausschließlich elektronisch an die Agenturen für Arbeit übermittelt werden (siehe unser Rundschreiben Nr. 207/2022 vom 22. Dezember 2022). Dies betrifft:
Wir wurden von unserer Regionaldirektion der Bundesagentur darauf hingewiesen, dass bislang nicht alle Arbeitgeber dieser Pflicht zur elektronischen Übermittlung nachkommen und dieser Pflichtverstoß grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III darstellt.
Leider ist in manchen Entgeltabrechnungsprogrammen diese Anwendung nicht oder nicht im Basismodul enthalten. Hintergrund ist, dass die der Anwendung zugrundeliegenden sog. “Gemeinsamen Grundsätze” nicht gänzlich stimmig sind. Wir bemühen uns, gemeinsam mit unserem Bundesverband BDA, diese Problematik zu beseitigen.
Neben den Entgeltabrechnungsprogrammen besteht die (kostenfreie) Möglichkeit, die Meldung über die Ausfüllhilfe sv.net bzw. ab Oktober 2023 über das sv-meldeportal abzugeben. Dadurch kann ein Pflichtenverstoß auch dann vermieden werden, wenn das Entgeltabrechnungsprogramm keine passende Anwendung enthält.
Wir berichteten bereits im Oktober letzten Jahres darüber, den passenden Artikel finden Sie hier.