Human Resources

Update: Pflicht zur Übermittlung elektronischer Bescheinigungen

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Arbeitgeber sind seit 1. Januar 2023 verpflichtet Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln – über die Ausfüllhilfen sv.net und ab Oktober 2023 über das sv-meldeportal.

Bestimmte Bescheinigungen dürfen ausschließlich elektronisch an die Agenturen für Arbeit übermittelt werden.

Dies betrifft:

  • Arbeitsbescheinigungen (§ 312 SGB III),
  • EU-Arbeitsbescheinigungen (§ 312a SGB III) und
  • Nebeneinkommensbescheinigungen (§ 313 SGB III)

Wir berichteten bereits im Oktober letzten Jahres darüber, den Artikel finden Sie hier.

Die Regionaldirektion der Bundesagentur hat darauf hingewiesen, dass bislang nicht alle Arbeitgeber dieser Pflicht zur elektronischen Übermittlung nachkommen und dieser Pflichtverstoß grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III darstellt.

Leider ist in manchen Entgeltabrechnungsprogrammen diese Anwendung nicht oder nicht im Basismodul enthalten. Hintergrund ist, dass die der Anwendung zugrundeliegenden sog. „Gemeinsamen Grundsätze“ nicht gänzlich stimmig sind.

Neben den Entgeltabrechnungsprogrammen besteht die (kostenfreie) Möglichkeit, die Meldung über die Ausfüllhilfe sv.net bzw. ab Oktober 2023 über das sv-meldeportal abzugeben. 

Dadurch kann ein Pflichtenverstoß auch dann vermieden werden, wenn das Entgeltabrechnungsprogramm keine passende Anwendung enthält.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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