Mitteilung an die Marktteilnehmer Einfuhren von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in die Union
Als Reaktion auf den anhaltenden Aggressionskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Kommission am 03. August 2022 eine Mitteilung (2022/C 296/05) an die Wirtschaftsbeteiligten bezüglich des Einfuhrverbots für russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates veröffentlicht. In der Bekanntmachung heißt es dazu:
Das Verbot gilt für russisches Öl, das mit Öl anderen Ursprungs vermischt ist, es sei denn, der genaue Anteil des Öls nicht-russischen Ursprungs kann gegenüber den Behörden des Mitgliedstaats eindeutig nachgewiesen werden. In diesem Fall kann der genaue Anteil des Öls, der nicht aus Russland stammt, in die EU eingeführt werden, während dem restlichen Teil der Ladung die Einreise verweigert wird.
Wird ein russischer Rohölanteil festgestellt, ohne dass der genaue Anteil des nicht aus Russland stammenden Öls ermittelt werden kann, wird die gesamte Lieferung an der Einreise in die EU gehindert.
Wirtschaftsbeteiligten, die an der Einfuhr von Rohöl und/oder Erdölerzeugnissen beteiligt sind, wird empfohlen, alle erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass kein mit russischen Sanktionen belegtes Rohöl eingeführt wird, auch wenn es mehrheitlich mit Öl aus einem Drittland vermischt ist. Der Nachweis kann durch die Herkunft eines Schiffes oder eine chemische Analyse erbracht werden. Den Importeuren wird empfohlen, in den Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Exporteur bestätigt, dass das Öl kein russisches Öl enthält und dass der Exporteur vertraglich für jede Falschangabe haftet.
Die Öleinfuhren werden Kontrollen unterzogen, einschließlich einer Dokumentenprüfung und gegebenenfalls einer chemischen Analyse, sofern verfügbar.
Den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten wurde geraten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und besondere Sorgfalt walten zu lassen, um das Risiko einer Umgehung der russischen Einfuhrsanktionen für Rohöl durch die Vermischung mit Öl aus Drittländern zu mindern.
Obwohl in erster Linie die Importeure für die Einhaltung der Erdölsanktionen verantwortlich sind, wird allen an Erdölimporten in die EU beteiligten Akteuren – einschließlich Spediteuren, Versicherern und Finanzinstituten, die Kreditlinien eröffnen oder Akkreditive ausstellen – empfohlen, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.
Die Presseerklärung der EU-Kommission finden Sie hier. Die Verordnung (EU) 833/2014 finden Sie hier.
Quelle: Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, weitere Informationen hier.
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