Die Bundesregierung verlängert den erleichterten Zugang und die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022.
Wie in der Nachricht vom 19. Februar zur Verlängerung der Sonderregelung zur Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2022 berichtet, hat nun am 18. März 2022 der Bundestag weitere Verlängerungsregelungen für die Bereiche Zeitarbeit und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Das neue Maßnahmenpaket beinhaltet u. a. nachfolgende Regelungen:
Somit eröffnet das Gesetz nunmehr dem BMAS die Möglichkeit, die Maßnahmen eigenständig durch Erlass einer Verordnung zu verlängern. Ob, wann und wie das BMAS von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird, ist derzeit noch offen.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er ohne entsprechende weitere Umsetzung des BMAS die Sozialversicherungsbeiträge ab dem 01. April 2022 wieder vollständig zu tragen hat. Die hälftige Erstattung wäre ohne Verordnung ab dann nur noch möglich, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen, die jedoch an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft ist.
Das grosshandel-bw-Team begrüßt die Maßnahmen des Bundestages. Hiermit werden verlässliche Instrumente für die Unternehmen geschaffen, um die noch immer anhaltenden Folgen der Corona-Krise abzumildern. Über die weiteren Entwicklungen werden wir wie gewohnt rechtzeitig informieren.