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Update zum Thema Kurzarbeit

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Bundeskabinett hat mit neuen Verordnungen unter anderem die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beschlossen. grosshandel-bw bietet seinen Mitgliedern ein aktualisiertes Muster für eine für eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern.

Während der Corona-Krise ist auch das Thema Kurzarbeit nicht wegzudenken. Um weiterhin verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Regelungen für das Kurzarbeitergeld verlängert werden sollen. Mit dieser Maßnahme schafft die Bundesregierung hoffentlich wertvolle Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt im nächsten Kalenderjahr.

Die Erleichterungsregelungen waren zum Ende des Jahres 2020 befristet. Das neu beschlossene Maßnahmenpaket beinhaltet vor allem die nachfolgenden Regelungen:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Allerdings nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Allerdings nur für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Allerdings nur für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Wichtig ist, dass für die Betriebe die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert wird, längstens bis zum 31.12.2021. Dabei kann die Bezugsdauer auch unterbrochen werden. Bei einer vorübergehend volle Beschäftigung ist somit möglich, wenn die Aufträge wieder einbrechen, wieder Kurzarbeitergeld zu beantragen und die Bezugsdauer wird um den Zeitraum der Vollbeschäftigung verlängert.

Wenn die Kurzarbeit allerdings länger als 3 Monate unterbrochen wird, beginnt die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von Neuem. Wenn dann wieder Kurzarbeit eingeführt werden soll, besteht ein erneuter Anspruch auf max. 24 Monate Kurzarbeitergeld.

In Baden-Württemberg haben bislang etwas 123.000 Betriebe Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt. Damit waren rund 42% aller baden-württembergischen Betriebe bisher von Kurzarbeit betroffen. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, äußert sich zum neuen Maßnahmenpaket wir folgt:

Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter. Wir denken aber auch an die Zeit nach der Pandemie. Mit Weiterbildung und Qualifizierung können sich Unternehmen den Herausforderungen des Strukturwandels besser stellen. Daher schaffen wir Anreize, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren. So wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft.

Anlässlich der Verlängerung des Bezugs des Kurzarbeitergeldes hat grosshandel-bw das Muster der Individualvereinbarung zur Einführung und Verlängerung der Kurzarbeit überarbeitet und stellt dieses den Mitgliedsfirmen zur Verfügung. Mitgliedern steht jeweils ein Muster mit Tarifbindung und ohne Tarifbindung zur Verfügung. Dieses Muster ist sinnvollerweise auch dann zu verwenden, wenn zwischen den einzelnen Kurzarbeitsphasen mehr als 3 Monate liegen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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