Ein toter Arbeitnehmer kann sich zwar nicht mehr durch Urlaubsnahme erholen, aber er hat einen Anspruch auf Bezahlung des ihm zustehenden Urlaubs. Dieser Abgeltungsanspruch ist an die Erben auszuzahlen.
Der EuGH hat in zwei Urteilen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den vom verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Jahresurlaub haben, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des bestehenden oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestorben ist. Eine Entscheidung des BAG steht noch aus. Es ist aber anzunehmen, dass das BAG zu diesem Punkt seine Rechtsprechung ändert. Bisher hat das BAG den Abgeltungsanspruch den Erben nur zugesprochen, wenn der Arbeitnehmer erst nach beendetem Arbeitsverhältnis gestorben war..
WICHTIG: Der Arbeitgeber sollte sich unbedingt den Erbschein vorlegen lassen, bevor er eine Urlaubsabgeltungszahlung an den Erben vornimmt. Dabei ist auch zu beachten, dass diese Zahlung dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers zuzuordnen ist und somit sozialversicherungspflichtig ist und verbeitragt werden muss.
Eine endgültige Positionierung der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu dieser Frage steht noch aus. Bis diese jedoch erfolgt ist, sollte eine Abklärung mit der zuständigen Einzugsstelle erfolgen, bevor die Urlaubsabgeltung an die Erben ausgezahlt wird.
TIPP: Vorsicht bei einer Erbengemeinschaft. Wenn aus dem Erbschein ersichtlich ist, dass eine Erbengemeinschaft vorhanden ist, kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an Miterben gemeinschaftlich geleistet werden. Grundsätzlich kann jedoch ein Miterbe die Leistung an alle zur gesamten Hand oder zur Hinterlegung einfordern.
In diesem Fall sollte eine Einziehungsermächtigung von allen Miterben unterzeichnet verlangt werden.
Die Mitglieder von grosshandel-bw können bei Interesse eine Kurzzusammenfassung der Urteile erhalten.
Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen
EuGH-Urteile C-569/16 („Bauer“) und C-570/16 („Willmeroth“)
Im Einzelnen mit Praxishinweisen stehen Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich zur Verfügung.