Zum 03. März 2022 ist eine neue Corona-Einreiseverordnung in Kraft getreten, deren geänderte Begriffsdefinition dazu führt, dass aktuell keine Länder mehr als Hochrisikogebiete eingestuft sind.
Trotz wenig inhaltlicher Änderungen führt die neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 03. März 2022 dazu, dass es aktuell keine Länder mehr gibt, die als Hochrisikogebiete eingestuft sind.
Unverändert unterscheidet die neue CoronaEinreiseV noch immer zw. Hochrisiko- und Virusvariantengebieten, die vom BMG im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem BMI festgelegt werden. Nach der neuen Begriffsdefinition liegen Hochrisikogebiete nur noch vor, wenn dort eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung einer Variante des Coronavirus mit, im Vergleich zur Omikron-Variante, besorgniserregenderen Eigenschaften besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion einer solchen Variante vorliegt. Eine entsprechende Auflistung der Gebiete veröffentlicht das RKI noch immer auf seiner Homepage. Derzeit (Stand 03. März 2022) gelten keine Gebiete als Hochrisiko- und Virusvariantengebieten.
Anmeldepflicht:
Unverändert bleibt die Anmeldepflicht bestehen. Sollte ein Land oder eine Region wieder als ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten eingestuft werden, sind alle Einreisenden, die sich zuvor in einem solchen Gebiet aufgehalten haben verpflichtete, vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung (DEA) vorzunehmen. Die bisherigen Ausnahmen von der Anmeldepflicht gelten weiterhin.
Nachweispflicht:
Unverändert müssen auch alle Einreisende, unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen können. Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet besteht jedoch eine zwingende Testpflicht, die nicht durch einen Genesenen -oder Impfnachweis umgangen werden kann.
Ein Testnachweis darf maximal 48 Stunden alt sein. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Sofern eine Einreise mittels eines Beförderers stattfindet und die Testung z. B. mittels PCR-Test erfolgt, ist der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich.
Nach der Neufassung CoronaEinreiseV ist der Genesenennachweis in einem Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach der Testung gültig.
Anders als nach dem IfsG liegt ein vollständiger Impfschutz nach der neuen CoronaEinreiseV erst bei insgesamt drei Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen oder äquivalenten Impfstoffen vor, wobei die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein darf. Davon abweichend sind nur zwei Einzelimpfungen erforderlich, wenn:
Bis zum 30. September 2022 ist von einem vollständigen Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung auszugehen, wenn vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpertest durchgeführt wurde oder nach Erhalt der ersten Impfdosis eine Infektion nachgewiesen werden kann.
Die in der CoronaEinreiseV festgelegten Kriterien gelten ausschließlich für die Einreise ins Inland und entfalten keine Wirkung für z. B. die Frage der Gültigkeit von Nachweisen für die 3G-Zutrittsregelung am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG
Quarantänepflicht:
Die bis dato geltenden Quarantäneregelungen bestehen weiter. Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht. Diese kann mit einem Impf- oder Genesenennachweis umgangen bzw. verkürzt werden, wenn dieser über das digitale Einreiseportal (DEA) übermittelt wird. Ist ein solcher Nachweis nicht vorhanden, kann die Quarantänepflicht ab dem 5. Tag nach der Einreise durch einen negativen Test verkürzt werden, der ebenfalls zu übermitteln ist. In beiden Fällen endet die Quarantäne zum Zeitpunkt der Übermittlung.
Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantänedauer 14 Tage. Diese kann verkürzt werden, wenn das Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der Absonderungszeit als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Dann gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete bei der Absonderung. Zudem kann die Quarantäne auch verkürzt werden, wenn das vorherige Virusvariantengebiet nicht mehr auf der Liste des RKI geführt wird (sog. Entlistung). Die Quarantäne kann darüber hinaus umgangen werden, wenn die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, welcher hinreichend gegen die Virusvariante wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist. Die hinreichende Eignung des Impfstoffes gegen die Virusvariante muss durch das RKI festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich bekanntgemacht worden sein. Eine solche Feststellung wurde aktuell nicht getroffen.
Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht beispielsweise für Personen, die lediglich durch Deutschland durchreisen, für Grenzgänger und Grenzpendler sowie für Transporteure.
Bei der Auflistung der Ausnahmen handelt es sich um beispielhafte Aufzählungen. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Rechtsanwälte von grosshandel-bw.