Seit dem 17.01.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQ), die u. a. eine Testpflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet vorsieht.
Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens in Deutschland und in der Welt ist weiter ernst und verschärft sich zunehmend in Folge der aufgetretenen Virusmutation, sodass sich die Regierungschefs der Länder zusammen mit der Bundeskanzlerin auf weitere Maßnahmen verständigt haben.
Aufgrund dieser Vereinbarung wurde die bis dato in Baden-Württemberg geltende Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) abgeändert, neu gefasst und nochmals überarbeitet. Seit dem 17.01.2021 gilt nun die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ).
Seit dem 14.01.2021 gilt neben der landesrechtlichen CoronaVO EQ die bundesrechtliche Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), die neben einer Anmeldepflicht auch eine Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vorsieht.
Aus beiden Verordnungen ergeben sich nunmehr drei Pflichten, die bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Baden-Württemberg beachtet werden müssen:
1. Anmeldepflicht bei Einreise:
Die Anmeldung hat digital unter folgender Seite zu erfolgen: https://www.einreiseanmeldung.de/#/ Reiserückkehrer haben hier der zuständigen Behörde vor der Einreise ihre personenbezogenen Angaben (vollständiger Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse), das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel mitzuteilen. Sofern eine digitale Registrierung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder Störungen nicht möglich ist, hat dies händisch zu erfolgen. Ein entsprechendes Formular ist der CoronaEinreiseV angehängt.
Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt für Personen, die sich auf der Durchreise durch Deutschland befinden, sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Das eine solche Ausnahme vorliegt, ist auf Verlangen der Behörden glaubhaft zu machen. Die Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt für in diesem Absatz genannte Personen auch nicht, wenn sie aus einem Virusvarianten-Gebiet kommen. Welche Gebiete als Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet gelten, ist auf der Seite des RKI zu entnehmen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
2. Testpflicht bei Einreise:
Nach der CoronaEinreiseV sind Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die kein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet sind, verpflichtet, sich binnen 48 Stunden vor oder unmittelbar bei der Einreise testen zu lassen. Der Nachweis eines solchen Testergebnisses muss spätestens 48 Stunden nach Einreise vorliegen. Der Test muss den Anforderungen des RKI genügen. Die Testung bei Einreise kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen, wenn dieses unmittelbar angesteuert wird. Testmöglichkeiten in Baden-Württemberg finden Sie hier: https://www.kvbawue.de/index.php?id=1102 .
Personen, die aus Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten einreisen, müssen bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Quarantänepflicht gilt in beiden Fällen trotz Vorliegens eines negativen Testergebnisses.
Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt u. a. für Personen, die sich weniger als 72 Stunden aufgrund des Besuches von Verwandten 1. Grades in einem Risikogebiet aufgehalten haben, Grenzpendler oder Grenzgänger sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in ein Risikogebiet begeben oder aus einem solchen einreisen, wobei sie regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
3. Quarantänepflicht:
Die Quarantänepflicht ergibt sich aus der landesrechtlichen CoronaVO EQ. Die bisherigen Quarantäneregelungen wurden durch die neue Verordnung weitestgehend beibehalten, sodass bei Einreise aus einem Risikogebiet weiterhin eine Quarantänepflicht von 10 Tagen gilt, die frühestens ab dem 5. Tag durch ein negatives Testergebnis abgekürzt werden kann, sofern der Test die Anforderungen des RKI erfüllt und der Einreisende nicht aus einem Virusvarianten-Gebiet kommt.
Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt für Durchreisende oder für Grenzpendler, die täglich bzw. wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen. Auch die Ausnahmeregelung für Grenzgänger bleibt weiterhin bestehen.
Neu ist darüber hinaus, dass Personen, die bereits an Covid-19 erkrankt waren von der Quarantänepflicht befreit sind, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt. Grund ist, dass bei diesen Personen von einer partiellen Immunität ausgegangen werden kann. Die Personen müssen allerdings bei Einreise symptomfrei sein. Zusätzlich sind sie auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.
Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion (siehe Anlage der CoronaVO EQ) ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt und die Grenzregion nur als Risikogebiet und nicht als Virusvarianten- Gebiete eingestuft ist. Ebenso gilt die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet, wenn der Aufenthalt dort zum Zwecke des Besuches von Verwandten ersten Grades für weniger als 72 Stunden erfolgte, weiter fort. Aufrechterhalten wurde auch die Ausnahmeregelung für Personen, die sich für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar, beruflich veranlasst sowie wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums, in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Alle Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten nur, wenn die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen.
Die vollständige Verordnung mit allen Ausnahmeregelungen finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
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