Der zunehmende Anstieg von Hochinzident- und Virusvariantengebieten führte zu einer erneuten Änderung der landesrechtlichen Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, die einige Änderungen mit sich bringt.
Seit dem 25. Februar 2021 gilt die neuen Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaV EQ), die insbesondere im Hinblick auf die Quarantänedauer neue Regelungen trifft.
Eine Änderung der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) ist aktuell nicht erfolgt, sodass weiterhin eine Anmelde- und Testpflicht für Urlauber gilt, die aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten oder Virusvariantengebieten nach Deutschland einreisen. Über die Ausnahmeregelungen hatte grosshandel-bw bereits ausführlich informiert. Neu ist, dass eine Ausnahme von der Quarantänepflicht bei überstandener Infektion nur noch dann gegeben ist, wenn diese mittels PCR-Test nachgewiesen wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt (zuvor sechs Monate).
Galt bis dato eine 10-tägige Quarantänepflicht unabhängig davon, aus welcher Art von Gebiet man nach Baden-Württemberg einreist, ist nun die Gebietseinstufung für die Quarantänedauer von entscheidender Bedeutung. Diese erfolgt weiterhin über das RKI.
Rückkehr aus einem Risikogebiet:
Es gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, die frühestens ab dem 5. Tag durch ein negatives Testergebnis abgekürzt werden kann.
Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet:
Auch hier gilt eine Quarantänepflicht von 10 Tagen. Neu ist jedoch, dass diese nicht mehr abgekürzt werden kann.
Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet:
Bei einer Einreise aus solchen Gebieten gilt nunmehr eine 14-tägige Quarantäne, die ebenfalls nicht mehr verkürzt werden kann.