Um das Infektionsgeschehen einzudämmen gilt ab dem 30. März eine generelle Testpflicht für alle Flugreisenden, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen.
Urlaub in Deutschland ist weiterhin nicht möglich, daher zieht es vermehrt Reisewillige ins Ausland. Insbesondere nachdem beliebte Urlaubszeile wie beispielsweise Mallorca oder Teile Portugals nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wurden, sind Reisen dorthin besonders attraktiv, da bei einer Rückkehr keine Quarantänepflicht besteht.
Wurde anfänglich über ein generelles Reiseverbot nachgedacht, gibt nunmehr ab dem 30. März eine generelle Testpflicht für alle Flugreisenden, die zunächst bis zum 12. Mai befristet ist. Von der Testpflicht sind lediglich Personen ausgenommen, die das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben. Bei einer Einreise mit dem PKW oder Zug besteht diese Testpflicht nicht.
Flugreisende sind verpflichtete der Fluggesellschaft vor Abreise einen Corona-Test vorzulegen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist. Anerkannt sind PCR, LAMP, TMA und Antigen-Schnelltests. Antikörpertests werden hingegen nicht anerkannt. Die Kosten hierfür trägt der Reisende selbst.
Eine Beförderung durch die Flugverkehrsunternehmen ist nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses gestattet. Sollte kein Test vorgelegt werden oder dieser positiv ausfallen, ist eine Rückreise nach Deutschland per Flugzeug nicht möglich. Sofern ein Urlauber positiv aus das SARS-CoV-2- Virus getestet werden, muss er sich noch im Urlausland in Quarantäne begeben.
Ausführliche Informationen finden Sie im FAQ.
Über die weiterhin geltenden Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten bei Reiserückkehrer berichtete grosshandel-bw bereits ausführlich.
Mit Beschluss vom 18. März 2021 hat der VGH BW die Regelung der CoronaVO EQ BW, nach der Einreisende aus einem Virusvariantengebiet nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne müssen, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Auch für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt danach lediglich eine Quarantänezeit von 10 Tagen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass derzeit keine nachvollziehbaren wissenschaftlichen Gründe für die längere Quarantänezeit vorliegen. Ob und wie das Land Baden-Württemberg auf diese Entscheidung reagiert, ist derzeit noch nicht bekannt.
Ein angepasstes Musterschreiben ist für Mitglieder von grosshandel-bw im Downloadbereich verfügbar.