Am 19.04.2021 sind erneut Änderungen in der Corona VO EQ in Kraft getreten, die geltende Quarantäneregeln für bestimmte Personengruppen bei Einreise nach Deutschland teilweise aufheben.
In Folge einer neuen Empfehlung des RKI und der voranschreitenden Impfkampagne, wurde die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) zum 19.04.2021 erneut geändert.
Weiterhin unterscheidet die Verordnung zwischen der Art der Risikogebiete (Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet und Virusvariantengebiet), deren Einstufung nach den Vorgaben des RKI erfolgt.
Auch gelten weiterhin Anmelde- und Testpflichten für Reiserückkehrer. Danach sind grundsätzlich alle Einreisenden verpflichtet, sich bei Einreise digital anzumelden. Ebenso müssen diese spätestens 48 Stunden nach der Rückkehr ein negatives Testergebnis vorweisen können. Erfolgt die Einreise nach Deutschland allerdings mit dem Flugzeug oder aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet, muss bereits bei Einreise bzw. vor dem Abflug ein negatives Testergebnis vorliegen. Hierüber informierte grosshandel-bw bereits in seinem 3. Update und 5. Update ausführlich.
Aufgrund der geänderten Landesverordnung gelten nun folgende Quarantäneregeln für Reiserückkehrer:
Unabhängig von der Art des Risikogebietes gilt nun wieder für alle Arten von Risikogebieten eine 10-tägige Quarantänepflicht. Lediglich bei der Einreise aus einem „normalen“ Risikogebiet, kann die Quarantäne mittels eines negativen Testergebnis abgekürzt werden, wobei die Testung frühestens am 5. Tag nach der Einreise erfolgen kann. Bei einer Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet kann die 10-tägige Quarantäne nicht abgekürzt werden.
Geändert wurde erneut die Ausnahme von der Quarantäne für bereits mit Covid-19 infizierte und wiedergenesene Personen. Nunmehr unterliegen diese Personen nicht keiner Quarantänepflicht, wenn sie über eine ärztliche Bescheinigung verfügen, dass sie bei Einreise höchstens sechs Monate (zuvor 3 Monate) zurückliegend eine Infektion mit Covid-19 überstanden haben. Hierfür ist ein PCR-Nachweis erforderlich.
Neu eingeführt wurde eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen die bei Einreise eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung (bei den aktuellen Impfstoffen Erst- und Zweitimpfung) nachweisen können. Als abgeschlossen gilt bereits auch eine Erstimpfung, wenn die Person zusätzlich zu einem vorherigen Zeitpunkt positiv auf Covid-19 getestet wurde.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht ein aktualisiertes Musterschreiben nachfolgend und im Downloadbereich zur Verfügung.