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Urlaub im Ausland und dann? – 7. Update

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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In Folge der sinkenden Corona Fälle wurden in einer bundeseinheitlichen Regelung weitere Erleichterungen für Urlaubsrückkehrer aus dem Ausland geschaffen.

Um einen Flickenteppich an unterschiedlichen Einreiseregelungen zu vermeiden trat am 13. Mai 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) in Kraft, die nunmehr Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten bei der Einreise nach Deutschland bundeseinheitlich regelt.

Auch in dieser Verordnung wird weiterhin zwischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet und Virusvariantengebiet unterschieden, dessen Einstufung durch das RKI erfolgt. Je nach Gebiet ergeben sich unterschiedlich strenge Pflichten für Einreisende.

Anmeldepflicht:

Unabhängig von der Einstufung sind alle Einreisenden, die sich zuvor in einem Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben und nach Deutschland einreisen, verpflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Sofern dies aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder Störungen nicht möglich ist, hat die Anmeldung weiterhin händisch zu erfolgen.

Eine Ausnahme besteht beispielsweise für Personen, die lediglich durch ein Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder zur Durchreise nach Deutschland einreisen und es auf schnellstem Wege wieder verlassen. Auch unterfallen Transporteure und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen, einer solchen Pflicht nicht. Ebenfalls sind Grenzpendler und Grenzgänger von der Anmeldepflicht befreit, wenn deren Aufenthalt zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe dringend erforderlich ist.

Testpflicht:

Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet müssen Einreisende spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testnachweis verfügen. Es werden PCR- oder Antigen-Tests anerkannt. Ein solcher Test ist nicht durchzuführen, wenn die einreisende Person über einen Genesungsnachweis verfügt, dass sie eine Covid-Erkrankung überstanden hat und diese mindestens 28 Tage bis maximal 6 Monate zurückliegt. Ebenfalls muss kein Test vorgenommen werden, wenn ein Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorliegt. All diese Nachweise müssen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache erfolgen.

Erfolgt die Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet, muss ein negativer Test bereits bei der Einreise vorliegen. Hiervon sind geimpfte oder genesene Personen befreit.

Auch bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet muss ein negativer Test bereits bei der Einreise vorliegen. Eine Befreiung für Genesene oder vollständig geimpfte Personen von der Testpflicht gilt für Rückreisende aus einem Virusvariantengebiet nicht.

Ausnahme Testpflicht: Eine Ausnahme von der oben genannten Testpflicht gilt beispielsweise für Personen, die lediglich durch ein Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder zur Durchreise nach Deutschland einreisen und es auf schnellstem Wege wieder verlassen. Auch unterfallen Transporteure der Testpflicht nicht und Grenzpendler und Grenzgänger (Aufenthalt zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe dringend erforderlich) müssen einen solchen Test nur zweimal pro Woche durchführen. Erfolgt die Einreise lediglich aus einem Risikogebiet, so besteht beispielsweise auch keine Testpflicht im Rahmen des Grenzverkehrs, sofern der Aufenthalt weniger als 24 Stunden andauerte.

Einreise per Flugzeug: Bei der Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet per Flugzeug sind Einreisende verpflichtet, ein negatives Testergebnis bereist vor jeder Flugreise der Fluggesellschaft vorzulegen, da diese andernfalls einem Beförderungsverbot unterliegt.

Quarantänepflicht:

Bei der Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht. Wurde das Gebiet lediglich als Risikogebiet eingestuft, kann die Quarantäne umgangen werden, indem der zuständigen Behörde ein Nachweis über eine vollständige Impfung, der Genesung oder ein negativer PCR- oder Antigen-Test vorgelegt wird. Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet darf die Testung frühestens am 5. Tag nach der Einreise erfolgen. Wurde das Gebiet als Virusvariantengebiet eingestuft, ist grundsätzlich keine Umgehung der Quarantäne möglich.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen – außer bei Virusvariantengebieten – beispielsweise für Durchreisende oder Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Grenzregionen aufgehalten haben. Auch sind Grenzpendler und Grenzgänger von der Quarantänepflicht befreit, sofern diese nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Transporteure sind grundsätzlich unabhängig von der Einstufung des Gebietes von der Quarantänepflicht ausgenommen, es sei denn, sie halten sich länger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet auf. Auch sind Personen von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem der drei Gebiete aufgehalten haben und über einen Testnachweis verfügen.

Bei der Auflistung der Ausnahmen handelt es sich um beispielhafte Aufzählungen. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an grosshandel-bw.

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